Ehe für ALLE – den steinigen Weg endlich verlassen!

Seit Ende September 2021 zieht die Schweiz nun endlich mit einer klaren Stimmenmehrheit von 64 Prozent der «Ehe für alle» mit. Ein langwieriger Prozess, der einen bitteren Nachgeschmack hinterlässt, zumal wenn man bedenkt, dass die Ehe für alle bereits in 16 Ländern um einige Jahre früher eingeführt wurde, vorwiegend in Westeuropa. Voran gingen 2001 die Niederlande. Es folgten Belgien, Spanien, Norwegen, Schweden und andere. Von den Nachbarländern führten Frankreich (2013), Deutschland (2017) und Österreich (2019) die gleichgeschlechtliche Ehe ein.

Nächstes Jahr ab Juli 2022 soll es hierzulande so weit sein und es erfolgt die lang debattierte Öffnung der Ehe für alle Paare, die der Ungleichbehandlung gegenüber heterosexuellen Paaren entgegenwirkt. Denn die registrierte Partnerschaft bietet bis anhin den Paaren in wichtigen Bereichen, z.B. bei der gemeinsamen Adoption, beim Schutz der Familie, bei der Witwenrente oder bei der Einbürgerung weniger Rechte als die Ehe.

Was wird sich ändern?
Eine Zusammenfassung:

Mit der Änderung des Zivilgesetzbuchs erhalten homosexuelle Paare das Recht, sich zivil trauen zulassen. Wer in einer eingetragenen Partnerschaft lebt, kann diese weiterführen oder beim Zivilstandsamt in eine Ehe umwandeln lassen. Neue eingetragene Partnerschaften können nicht mehr eingegangen werden.  Bei der eingetragenen Partnerschaft gilt automatisch der Güterstand der Gütertrennung. Wer hingegen heiratet, bei dem gilt nun die Errungenschaftsbeteiligung: bei der Trennung oder im Todesfall erhalten beide Partner die Hälfte am gemeinsam erarbeiteten Vermögen, der sogenannten Errungenschaft. Das Eigengut bleibt wie gehabt. Vertraglich kann man davon abweichende Vereinbarungen treffen (z.B. mittels eines Ehevertrags).

Die Gesetzesänderung gewährt homosexuellen Paaren die erleichterte Einbürgerung des Partners. Neu können sich der ausländische Ehemann eines Schweizers oder die ausländische Ehefrau einer Schweizerin erleichtert einbürgern lassen.

Gleichgeschlechtliche Paare dürfen neu gemeinsam ein Kind adoptieren. Bis jetzt konnten in einer eingetragenen Partnerschaft Lebende nur das Kind der Partnerin oder des Partners adoptieren (Stiefkindadoption). Voraussetzungen für das volle Adoptionsrecht sind, dass beide Adoptiveltern mindestens 28 Jahre alt sind und seit mindestens drei Jahren einen gemeinsamen Haushalt führen.

Für lesbische Paare bringt die «Ehe für alle» weitere Vorteile:

Verheiratete lesbische Paare dürfen inskünftig mithilfe eines Spenders einer Schweizer Fortpflanzungsklinik schwanger werden. Die Samenspende ist in der Schweiz gesetzlich klar reguliert. So muss sich etwa der Samenspender in ein Register eintragen lassen. Anonyme Spenden, Eizellenspenden und die Leihmutterschaft bleiben hingegen für alle Paare untersagt. Bei der Geburt des Kindes werden beide Frauen als Eltern anerkannt.  

Ein weiterer Punkt ist die Altersvorsorge. Bis jetzt erhalten eingetragene Lebenspartnerinnen nach dem Tod der Partnerin nur dann eine Rente, wenn sie ein minderjähriges Kind haben. Mit der Ehe für alle haben verheiratete Frauen beim Tod der Ehepartnerin Anspruch auf eine AHV-Witwenrente, sofern das Paar mindestens fünf Jahre verheiratet war und die überlebende Partnerin mindestens 45-jährig ist.

In diesen Neuerungen verbergen sich aber auch Konsequenzen

Mit der Ehe gehen Sie automatisch den ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung ein, sofern nicht durch einen Vermögens- oder Ehevertrag etwas anderes vereinbart wurde. Ein bestehender Vermögens- oder Ehevertrag bleibt nach der Umwandlung weiterhin gültig, kann aber durch beide Ehepartner angepasst werden.

In einem Ehevertrag wird folgendes geregelt:

-         Der Güterstand

-         Die Aufteilung des Vermögens im Scheidungsfall

-         Die Erbansprüche geschiedener Ehepartner

-         Die Erbansprüche in aufrechter Ehegemeinschaft

Mithilfe der vertraglichen Vereinbarung kann somit nicht nur die finanzielle Regelung im Fall einer Trennung, sondern auch die Erbschaft in Zukunft gesichert werden oder anhand spezieller Regelungen der gewünschten Person zugesprochen werden. In der Praxis wird daher in den meisten Fällen ein Ehe- und ein Erbvertrag erstellt. Und ob dies in Ihrem Fall Sinn macht, gilt es genau abzuklären.

Bringen Sie jetzt den Stein ins Rollen!

Jede Liebesverbindung ist individuell und einzigartig. Niemand denkt bei einer geplanten Eheschliessung, bzw. Umwandlung von der eingetragenen Partnerschaft zur Ehe an einen Ehe- oder Erbvertrag. Bitte setzen Sie die rosarote Brille ab und sichern Sie Ihre Partnerin oder Ihren Partner und natürlich sich selbst ab.
Unromantisch? Nein, sondern realistisch und zeitgemäss!

Das Expertenteam von PlusMinus50.ch begleitet Sie Beide gerne durch diesen Prozess und weiss auch bezüglich finanzieller und steuerlicher Konsequenzen bestens Bescheid. Ihre aktuelle Lebenssituation, Ihre Wünsche und Zielsetzungen stehen im Vordergrund – gemeinsam können wir den Stein in die richtige Richtung, ins Rollen bringen.

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Blog 41.21 | Bildnachweis: Pixabay

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