Die Patientenverfügung – den Ernstfall von A – Z durchspielen!

Eine gute Gesundheit stellt für die meisten Menschen hierzulande ein angestrebtes Lebensziel dar. Je älter eine Person wird, umso gewichtiger wird das körperliche Wohlbefinden und nimmt demzufolge eine zentrale Bedeutung auf der persönlichen Wunschliste ein. Freilich ermöglicht der medizinische Fortschritt, aber mehr noch bewusstere Lebensformen sich dieser Absicht anzunähern, wie viel Bewegung und Sport, gesunde und ausgewogene Ernährung, Verzicht auf «fast food» und Fertigprodukten sowie auf Tabakkonsum.

Gezielt unterstützt werden all diese Massnahmen durch die Medien, die tagtäglich die Konsumenten und Konsumentinnen auf den unterschiedlichsten Kanälen mit den Vorteilen gesundheitsfördernden Gütern und Dienstleistungen berieseln. Die lateinischen Redewendung «Mens sana in corpore sano» (ein gesunder Geist in einem gesunden Körper) ist zwischenzeitlich allgegenwärtig und wird vorgelebt. Dieses Streben danach widerspiegelt sich in den unterschiedlichsten Wirtschaftszweigen und stellt ein enormes Geschäft dar. Pharmagiganten, Beautykonzerne, Sport- und Outdoor-Kleidungsindustrie, Bio-Foodketten, Freizeitdestinationen usw. – sie alle profitieren von dieser tief verankerten Forderung jedes einzelnen Individuums gesund zu sein… und dies wenn möglich für immer! Dafür werden Unsummen an finanziellen Mitteln in die Wirtschaft eingespiesen, egal ob diese Investitionen berechtigt oder unberechtigt sind, denn die treibende Motivation bleibt die Gesundheit!

Tatsache ist jedoch, dass kein Mensch vor einem Schicksalsschlag gefeit ist und für immer ein gesundes Leben führen kann. Und dies unabhängig von Alter und Lebensweise. Umso erstaunlicher ist es daher, dass sich Herr und Frau Schweizer, die sich doch im Normalfall so gerne gegen ALLES absichern, die Themen wie Krankheit, Unfall, Urteilsunfähigkeit und Ableben, immer noch gezielt verdrängen. Knurrend und sich fremdbestimmt fühlend wird die nächste Erhöhung der Krankenkassenprämie hingenommen, allenfalls ein Wechsel des Versicherungsunternehmens in Erwägung gezogen, um anschliessend mit stoischer Ruhe die neu ausgehandelte Prämie pünktlich einzuzahlen.  Gleichermassen wichtig wäre es jedoch in Gedanken auch den Ernstfall von A – Z durchzuspielen, gewisse Tabuthemen innerhalb der Familie oder mit dem/der Partner/-in zu besprechen und selbstbestimmt eine Patientenverfügung zu verfassen.

 

Die Patientenverfügung – wenn es um Leib und Leben geht!

Mit dem Verfassen einer Patientenverfügung kann jede Person festhalten, welche medizinischen Massnahmen diese wünscht oder ablehnt, falls diese wegen Krankheit oder eines Unfalls urteilsunfähig werden sollte. Darin kann beispielsweise angeordnet werden, ob man bei einer tödlichen Erkrankung oder einem Unfall auf lebensverlängernde Massnahmen verzichtet oder auch bei aussichtsloser Prognose mit allen Mitteln am Leben erhalten werden will.

Von grosser Wichtigkeit gilt es auch zudefinieren, welche Person (oder Personen) im Falle einer eingetretenen Urteilsunfähigkeit mit dem Arzt die medizinischen Massnahmen besprechen und auch Entscheide treffen soll. Dabei ist es empfehlenswert auch Ersatzpersonen anzugeben, die im Ernstfall beigezogen werden könnten, sollte die Vertrauensperson der ersten Wahl nicht in der Lage dazu sein.

 

Eine Patientenverfügung hat grundsätzlich die folgenden Funktionen:

1. Sie dient als sofort verfügbares Klärungsinstrument im Ernstfall,

2. und als Kommunikationsinstrument (wenn z.B. eine Person im Notfall nicht mehr selbst entscheiden kann oder urteilsunfähig ist),

3. und bildet das Entscheidungsinstrument für das medizinische Fachpersonal.

In einer professionellen & detaillierten Patientenverfügung sollen auch die folgenden zusätzlichen Fragen geklärt werden:

  • erwünschte, zutrittsberechtigte Personen | unerwünschte Personen
  • Hausarzt | Behandlungsort
  • Lebenseinstellung, Wünsche, Ängste, Erwartungen, Hoffnungen bezüglich Gesundheit & Krankheit, Leben & Ableben
  • detaillierte medizinische Anordnungen
  • Anordnungen im Todesfall (seelsorgerische Betreuung und Sterbebegleitung, Sterbeort, religiöse Handlungen, Benachrichtigungen, Details Bestattung usw.)
  • Anordnungen zur Organspende – ein explizites JA oder NEIN
  • und vieles mehr

 

Anordnungen im Todesfall - zu Lebenszeiten klare Verhältnisse schaffen

Kein Mensch beschäftigt sich gern mit dem eigenen Ableben, sprich dem Tod. Die Vergänglichkeit ist jedoch ein Faktum und daher ist es von Vorteil, dass die wichtigsten Dinge zu Lebzeiten geregelt und klare Verhältnisse geschaffen werden. Jede Person in der Schweiz hat das Recht für das Lebensende und den Tod Anordnungen zu treffen. Inhaltlich ist man mit der Wahl der Anordnungen frei, sofern diese Wünsche realisierbar und für das Umfeld zumutbar sind. Diese Anordnungen für den Todesfall dienen wie ein letztes Handbuch und helfen den Angehörigen, in einer eh schon schwierigen Zeit des Trauerns, die richtigen Entscheidungen zu treffen und diese im Sinne der verstorbenen Person umzusetzen. Die Familie kann sich auf das Wesentliche konzentrieren:
das Abschiednehmen.

 

Organspende – Ja oder Nein – jetzt regeln und schriftlich festhalten

Das Schweizer Volk hat sich im Mai 2022 für die Widerspruchslösung bei der Organspende mit 60,2 Prozent der Stimmen ausgesprochen. Ohne Widerspruch dürfen nach dem Tod eines Menschen, Organe und Gewebe für Transplantationszwecke entnommen werden (daher der Name Widerspruchslösung). Bei der vorgesehenen erweiterten Widerspruchslösung können jedoch die Angehörigen stellvertretend den Willen der sterbenden Person äussern, wenn eine schriftliche Dokumentation fehlt.

Seither ist es sehr ruhig geworden um dieses heikle Thema. Der Bund steht seit geraumer Zeit vor der grossen Herausforderung, eine breite und konsequente Aufklärung in Kombination mit der Einführung der Widerspruchslösung zu lancieren, so dass alle Bewohnerinnen und Bewohner der Schweiz die Tragweite dieses Systemwechsels verinnerlichen können. Das längst versprochene Online Register sowie das elektronische Patientendossier befinden sich im Aufbau, und dies obwohl das Inkrafttreten des neuen Organspende-Gesetzes im Jahr 2025 (ursprünglich 2024) vorgesehen ist. Bis dahin gilt weiterhin die erweiterte Zustimmungslösung, bei der eine Entnahme von Organen und Geweben nach dem Tod nur möglich ist, wenn eine klare Zustimmung der verstorbenen Person vorliegt.

Umso wichtiger ist es jetzt frei von Zwängen & selbstbestimmt über den eigenen Körper zu bestimmen und dies mit einem expliziten JA oder Nein innerhalb einer Patientenverfügung schriftlich (oder auf einem Organspendeausweis) festzulegen.

 

Die detaillierte Patientenverfügung von PlusMinus50.ch

Die detaillierte, auf die Wünsche und auf die persönliche Lebenssituation der Kundin oder des Kunden ausgerichtete Patientenverfügung von PlusMinus50.ch enthält die Anordnungen im Todesfall sowie die wichtigen Anordnungen zur Organspende (JA | NEIN).

Auf dem entsprechenden persönlichen Notfallausweis in Kreditkartenformat und QR-Code, kann im Ernstfall umgehend Klarheit geschaffen werden und entsprechend gehandelt werden.

Beim Ausfüllen der Patientenverfügung empfiehlt es sich eine medizinische Fachperson beizuziehen, um einen neutralen und professionellen Rat zu bekommen. Des Weiteren ist es von äusserster Wichtigkeit, dass diese Anordnung alle zwei Jahre auf Aktualität überprüft wird. PlusMinus50.ch bietet diesen Erneuerungsservice und stellt auf Wunsch einen Beistand, wenn es um das Vervollständigen der Patientenverfügung geht.

Die Patientenverfügung von PlusMinus50.ch wurde von neutralen Fachexperten, Juristen und von medizinischem Fachpersonal auf Herz und Nieren geprüft und wird laufend den neuen Bestimmungen angepasst.  Es ist äusserst wichtig in einer Notsituation qualitativ hochwertige Dokumente griffbereit zu haben, anstelle einer «halbbatzigen» Version aus dem Internet, da diese unter Umständen zu ungenau ist und matchentscheidende Fehler aufweist. Dies hat zur fatalen Konsequenz, dass die Wünsche und der Wille der betroffenen Personen nicht respektiert werden können.

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Blog 36.23 | Haupt-Bildnachweis: Patientenverfügung von PlusMinus50.ch (Bild: Myriams Fotos auf Pixabay)

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