Willensvollstrecker – themenübergreifendes Wissen & Persönlichkeit sichern den letzten Willen

Die Revision des Erbrechts seit Januar 2023 bewegt immer mehr Menschen in der Schweiz dazu, sich intensiver mit ihrem Nachlass auseinanderzusetzen. Ein Grund ist sicherlich die Tatsache, dass das neue Erbrecht dem Erblasser | der Erblasserin mehr Handlungsspielraum ermöglicht, um den Nachlass zu verteilen. Freilich ist dieser Schritt nicht immer einfach, zumal der oder die Verfasser/-in des Testaments sich gezwungenermassen mit der eigenen Endlichkeit auseinandersetzen muss. Noch schwieriger wird dieser Realitätsscheck, wenn sich innerhalb der gesetzlichen Erben bereits zu Lebzeiten Spannungen abzeichnen, die dann im Todesfall zum Eklat innerhalb der Familie führen könnten. Es gibt viele weitere Gründe, die dazu beitragen, diese sehr persönliche Auslegeordnung aufzuschieben. Denken wir dabei an einen Nachlass, der unterschiedlichen Arten von Vermögensanlagen, Immobilien oder sogar Firmen / Firmenbeteiligungen umfasst. Oder falls viele Erben den Nachlass aufteilen müssen, Erben mit Wohnsitz im Ausland zur Erbengemeinschaft gehören oder beispielsweise der oder die Verfasserin in der letztwilligen Verfügung komplexe Anordnungen treffen will. Ein weiterer wichtiger Aspekt, den es zu berücksichtigen gilt, ist die Tatsache, dass die Hinterbliebenen oftmals mit den administrativen Aufgaben und rechtlichen Fragen überfordert sein werden. Diese Beispiele sollen denkbare Gründe hervorheben, die dazu führen, dass sich die Erbteilung stark verzögern könnte und die berechtigte Gefahr besteht, dass die Bewirtschaftung des Nachlassvermögens vernachlässigt wird. Und dies wiederum schmälert das zu verteilende Erbe.

Wer also den ersten Schritt getan und ein Testament oder einen Erbvertrag in Gedanken verfasst hat und zudem die Angehörigen entlasten möchte, sollte die Mandatierung einer professionellen Willensvollstreckerino der eines Willensvollstreckers in Erwägung ziehen.

 

Der Willensvollstrecker | die Willensvollstreckerin entlastet in vielen Bereichen

Nach dem Tod eines Angehörigen kommt auf die Hinterbliebenen eine ganze Reihe von anspruchsvollen Aufgaben zu. Sobald die Trauerfeier durchgeführt und von der verstorbenen Person Abschied genommen wurde, besteht kaum Zeit, sich der Trauer zu widmen. Es gilt im Alltag zu funktionieren. Von der arbeitsintensiven Wohnungsauflösung, dem Abbestellen von Verträgen, zig Behördengängen bis hin zur Aufteilung des Nachlasses; die Liste der zeitfressenden Aufgaben scheint endlos zu sein.

Mit der Beauftragung eines Willensvollstreckers / einer Willensvollstreckerin stellt der Erblasser oder die Erblasserin sicher, dass einerseits der persönliche letzte Wille umgesetzt wird. Andererseits möchten sie damit die Umsetzung ihrer Verfügung von Todes wegen nicht allein den Erben überlassen und diese auch entlasten.

 

Aufgaben und Tätigkeiten, die mit dem Amt der Willensvollstreckung einhergehen

Das Amt der Willensvollstreckung beginnt mit der Annahme des Mandates nach dem Versterben des Erblassers / der Erblasserin und endet mit der Teilung des Nachlasses.

Nach Art. 518 ZGB ist die beauftragte Person zur Willensvollstreckung verpflichtet, exakt nach Testament oder Erbvertrag zu verfahren. Sie darf die Erbmasse nicht nach ihrer persönlichen Meinung verteilen, sondern hat den Willen des Erblassers / der Erblasserin zu respektieren und zudem gesetzliche Vorschriften umzusetzen.

Der Aufgabenbereich für die Willensvollstreckung ist anspruchsvoll und vielseitig (ein Auszug):

 

Aufnahme aller Vermögenswerte und Schulden per Todestag | Werterhaltung des Nachlasses sowie Bewirtschaftung des Nachlasses | Erstellung eines Inventars | Erhebung aller relevanten rechtlichen Dokumente (Ehe- und Erbvertrag, Testamente, Verträge etc.) | bei Verheirateten und eingetragenen Lebenspartnerschaften die güterrechtlichen Verhältnisse prüfen | Berechnung des Erbschaftsvermögens und der Erbanteile | Besprechung mit den Erben und Erhebung ihrer Wünsche und Vorstellungen bzw. Bekanntgabe der letztwilligen Verfügung  | Überschreiben vorhandener Grundstücke auf die Erbengemeinschaft | 1. Ansprechperson für involvierte Personen, Behörden, Firmen etc.  | Verkehr mit Behörden, Banken (Konten sperren) und weiteren Ansprechpartnern | Erstellen der Meldungen für das amtliche Inventar und Kommunikation mit dem Erbschafts- oder Zivilstands- und Steueramt | Abbestellen von laufenden Verträgen | Erstellen der Steuererklärung per Todestag und Prüfung der definitiven Veranlagung | Eintreiben der offenen Forderungen des Erblassers (z.B. vorausbezahlte Rechnungen, Krankenkasse, Versicherungen und VST etc.) | Bezahlung aller Schulden und offenen Rechnungen, inklusive der Todesfallkosten (Begräbniskosten etc.) | Rückforderung der Verrechnungssteuer oder anderer Guthaben wie z.B. Krankenkasse, Steuern etc. | Vermittlung im Fall von Erbstreitigkeiten | Orientierung der Erben (Erbenversammlungen oder briefliche Information) | Ausrichten der Vermächtnisse (Legate) | Erstellung eines Teilungsvorschlags unter Berücksichtigung der vom Erblasser getroffenen Anordnungen und der Wünsche der Erben | Erstellung des Erbteilungsvertrags | Teilung des Nachlasses, Zuweisung der Vermögenswerte | Erstellung der Schlussabrechnung (bei längeren Mandaten jährliche Zwischenabrechnungen) nach Auflösung der Erbengemeinschaft und vieles mehr …

 

Der Willensvollstrecker oder die Willensvollstreckerin ist verpflichtet, die Erben laufend und unaufgefordert über die Nachlassabwicklung zu informieren. Die beauftragte Person hat am Ende ihres Mandats einen Rechenschaftsbericht und eine Schlussabrechnung über das Nachlassvermögen zu erstellen. Bei länger dauernder Nachlassabwicklung hat sie unaufgefordert mindestens jedes Jahr Rechenschaft abzulegen.

 

Themenübergreifende Kompetenz und Vertrauen sind ein MUSS bei der Mandatierung

Als Willensvollstrecker kann jede natürliche und juristische Person eingesetzt werden, die volljährig und handlungsfähig ist.

Naheliegend wäre es, eine Fachperson aus dem juristischen Bereich zu beauftragen. Aber der Aufgabenbereich eines Willensvollstreckers, bzw. einer Willensvollstreckerin ist themenübergreifend. Und um die Aufgaben kompetent und professionell erfüllen zu können, sollte die Person zusätzlich fundierte Kenntnisse in den Bereichen Steuern, Versicherungen, Geldanlagen, Liegenschaften und Erbrecht vorweisen können.

Nebst den wirtschaftlichen Aspekten sind die Kompetenzen eines Willensvollstreckers in den Bereichen der Kommunikation und der Empathie genauso wichtig. Die beauftragte Person des Vertrauens muss gut zuhören, argumentieren sowie verhandeln können. Gerade bei Erbstreitigkeiten waltet die beauftragte Person auch als Vermittlerin. Belastbarkeit sowie Resistenz gegen Stress sind ebenfalls von grosser Wichtigkeit.

Welche Person oder welcher Personenkreis bringt all diese Voraussetzungen mit? Wem kann «blind» vertraut werden? Es ist sinnvoll dieses Mandat jemandem anzuvertrauen, mit welchem der oder die Erblasser/-in seit Jahren eine respektvolle und auf Vertrauen basierte Beziehung pflegt und auch bereit ist, das Amt zur Willensvollstreckung zu übernehmen.

 

Komplexe Aufgaben beanspruchen die Kompetenz von Experten und Expertinnen

PlusMinus50.ch hat sich im Bereich der Nachlassplanung in der Schweiz einen Namen geschaffen. Seit Jahren unterstützen Fachexperten zufriedene Kunden und Kundinnen bei der Erstellung von Vorsorge- und Nachlassdokumenten wie z.B. Testament, Erbvertrag, Ehe- und/oder Erbvertrag. Gerne überprüfen wir auch bestehende Nachlassdokumente, die aufgrund der Revision des Erbrechts in der Schweiz eventuelle Interpretationslücken aufweisen oder einer neuen Lebenssituation angepasst werden sollten.

Um diese Aufgaben kompetent erfüllen zu können, bringen die Fachexperten / Fachexpertinnen von Plusminus50.ch fundierte und aufeinander abgestimmte Kenntnisse in den Bereichen Steuern, Versicherungen, Geldanlagen, Liegenschaften und Erbrecht mit. Dabei stehen Professionalität, Qualität und Diskretion im Zentrum unserer Beratungstätigkeit. Aufgrund dieser langjährigen Expertise übernehmen wir auch die vertrauensvolle Position als neutralen Willensvollstrecker

denn nur themenübergreifendes Wissen & Persönlichkeit sichern den letzten Willen!

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Blog 20/2023 | Bildnachweis: Orlando auf Pixabay

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