Das Testament – Nachlassplanung: schaffen Sie jetzt Ordnung und Klarheit für die Nachwelt

erben – vererben – enterben: Zündstoff für den Familienclan!

Das Testament, in der Schweiz auch «Letztwillige Verfügung» (einseitige Verfügung) genannt und dessen Inhalt, bilden voraussichtlich seit Menschengedenken den Boden für unüberwindbare Streitigkeiten innerhalb der Familie und der Verwandtschaft. Missgunst, Zwietracht, Neid, ja gar Mord und Totschlag kommen uns spontan in den Sinn, wenn wir an das Wort «Testament» denken. Sei es in der bildenden Kunst, der Musik, der Literatur und der darstellenden Kunst  – das Thema wird uns immer wieder negativ behaftet präsentiert. Schliesslich geht es um Geld, Macht und Zukunftssicherung des Begünstigten. Nur nicht für den Verfasser des Testaments, und dies ist wohl der springende Punkt: ohne sterben – kein erben! Und wer befasst sich schon gerne mit diesem Tabuthema?

Kein Testament? Das dürfte für Zündstoff sorgen!

Wussten Sie, dass nur jede zweite Person in der Schweiz ein Testament verfasst? Falls Sie Ihren Nachlass weder testamentarisch noch erbvertraglich geregelt haben, erfolgt die Verteilung aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Unser Erbrecht knüpft an die Blutsverwandtschaft an. Eine Ausnahme bildet nur der überlebende Ehegatte, der, obwohl mit dem Erblasser nicht blutsverwandt, dennoch IMMER Erbe ist. Ehegatte: Sie/er ist nicht blutsverwandt und ist nur zwischen der Heirat und bis zur Scheidung anspruchsberechtigt. Die/der KonkubinatspartnerIn ist NIE anspruchsberechtigt.

Gesetzliche Erben sind in diesem Fall in absteigender Linie: die Nachkommen, die Eltern, die Geschwister, die Grosseltern, die Nachkommender Grosseltern. Auch der Ehegatte ist gesetzlicher Erbe. Sind keine gesetzlichen Erben vorhanden und ist kein Testament erstellt worden, dann fällt die Erbschaft an den Staat. Auf Ihre persönlichen Zuwendungswünsche wird keine Rücksicht genommen.

«Das Fehlen eines Testaments kann Streit innerhalb der Familie auslösen, diese sogar für immer und berechtigter- oder unnötigerweise entzweien.»

Jeder von uns kennt solche Familientragödien und einige von uns sogar aus eigener Erfahrung. Einer solchen Situation können nur Sie entgegenwirken!

Schaffen Sie Ordnung und Klarheit – erstellen Sie jetzt ein Testament

Es ist verständlich, dass es eine Portion Überwindung braucht, ein Testament zu verfassen und sich mit der eigenen Vergänglichkeit auseinanderzusetzen.  Gründe diese sehr persönliche Aufgabe aufzuschieben, gibt es viele. Sie fühlen sich dafür noch zu jung, Sie finden keine Zeit oder Sie denken die gesetzliche Erbfolge sei ja eh gegeben. Das eigene Testament zu verfassen, bedeutet jedoch keineswegs mit dem Leben abzuschliessen – es ermöglicht uns vielmehr Ordnung und Klarheit für die Nachwelt zu schaffen. Und das sind Sie Ihren Liebsten und Ihrer Familie schuldig.

Zwei Wege zum Testament

Sie haben zwei Möglichkeiten Ihr Testament zu erstellen. Die «letztwillige Verfügung» kann entweder handschriftlich erstellt oder öffentlich beurkundet werden. Beide Wege sind an gesetzliche und formale Bedingungen geknüpft. Das eigenhändige Testament ist für dessen Gültigkeit von Anfang bis Ende inklusive Datum und Unterschrift von Hand zu schreiben. Das notarielle Testament wird in Anwesenheit von zwei Zeugen und einem Notar beglaubigt.

Vorteile für notariell beglaubigte Testamente: Die Urteilsunfähigkeit bei einem notariellen Testament wird nie angezweifelt. Äussere Umstände (z.B. Nachdruck eines Begünstigten). Das Testament wurde zu dessen Gunsten erstellt. Wer das Testament nicht handschriftlich verfassen will, bzw. generell das Schreiben umgehen möchte. Einziger Nachteil: Dies ist mit zusätzlichen Kostenverbunden – erfüllt jedoch den gleichen Zweck.

Der Willensvollstrecker – lieber nicht aus der Verwandtschaft ….

Mögliche Konflikte zwischen den Erben und daraus resultierende Verzögerung der Erbteilung können durch Einsatz eines Willensvollstreckers weitgehend vermieden werden. Dieser hat alleinigen Zugriff auf den Nachlass und führt alle Geschäfte bis zur Erbteilung. Als Willensvollstrecker kann jede urteilsfähige, volljährige Person gewählt werden– unabhängig davon, ob diese zum Kreis der Erben gehört oder nicht. Eine unabhängige Institution, die über das notwendige Fachwissen und über Erfahrungen erbrechtlichen Angelegenheiten verfügt, ist in aller Regel die bessere Wahl.PlusMinus50.ch steht Ihnen auch in dieser Funktion beratend zur Verfügung und bietet Ihnen zudem ein spannendes Hinterlegungskonzept an.

Lassen Sie die Bombe nicht platzen! => jetzt PlusMinus50.ch kontaktieren!

Buchen Sie jetzt eine Online-Beratung!

termin Vereinbaren