Scheidung & Immobilie: es geht auch ohne Rosenkrieg

Eine Scheidung tut weh! Die Phase davor, während der Scheidung und danach darf in den meisten Fällen als eine schwierige Lebensphase bezeichnet werden. Denn bis es zu einer Trennung kommt, sind ja meistens bereits unüberbrückbare Konflikte vorangegangen. Die Entscheidung dann, eine Ehe aufzulösen ist sowohl mit viel Kraft als auch mit Emotionen verbunden. Für einige Menschen mag dies allenfalls ein wahrlicher Befreiungsschlag sein, für andere aber hinterlässt eine Trennung viel Schmerz und tiefe Narben. Nebst diesem erlebten Wechselbad von Gefühlen, sind beide Eheleute gefordert, sich mit juristischen und finanziellen Fragen auseinanderzusetzen.

Wer erhält das Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder? Wie ist das Vermögen gerecht zu verteilen usw.? Eine besondere Herausforderung stellt oftmals die gemeinsam erworbene Immobilie (Haus, Wohnung) dar. Ebenfalls komplex wird die Situation, wenn beide Eheleute zusammen eine Firma aufgebaut und entsprechende Geldmittel in das Unternehmen investiert haben. Umso wichtiger ist es, in guten Zeiten, die notwendigen Schritte für den Ernstfall festzulegen, um das vorprogrammierte Konfliktpotenzial zu minimieren und somit einem unnötigen Rosenkrieg entgegenzuwirken.

Jedes Jahr lassen sich in der Schweiz rund 16 000 Paare scheiden. Am grössten ist das Scheidungsrisiko offenbar in den ersten Jahren: Über 20 Prozent der Ehen halten nicht länger als fünf Jahre. Bei rund 40 Prozent geht das Paar spätestens nach zehn Jahren wieder getrennte Wege. Diese Zahlen sollten nicht entmutigen den Bund der Ehe einzugehen. Viel wichtiger ist es wohl gleich zu Beginn der Ehe, aber auch während der Ehe, oder sollte sich die Lebenssituation verändern, also beispielsweise Kinder geplant oder bereits da sind, der Kauf einer Familienwohnung zur Diskussion steht oder in das eigene Unternehmen investiert wird, Ordnung und Klarheit für eine Ausnahmesituation zu schaffen.

 

Die drei Güterstände in der Schweiz

Ehepaare in der Schweiz haben die Wahl zwischen drei Güterständen:

I Die Errungenschaftsbeteiligung

Die Errungenschaftsbeteiligung ist in der Schweiz mit Abstand die häufigste gewählte Variante des Güterstandes. Die Eheleute unterstehen grundsätzlich den Vorschriften über die Errungenschaftsbeteiligung, sofern sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren oder der ausserordentliche Güterstand eingetreten ist. Die Errungenschaftsbeteiligung umfasst die Errungenschaft und das Eigengut jedes Ehegatten.

Alle Vermögenswerte, welche ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes erarbeitet, gehören zur Errungenschaft. Der Lohn aus einem Arbeitsverhältnis dürfte das beste Beispiel der Errungenschaft darstellen. Das Eigengut hingegen umfasst Vermögenswerte, die einem Ehegatten bereits zu Beginn des Güterstandes gehören oder ihm später durch Erbgang, Schenkung oder dergleichen unentgeltlich zufallen. Auch Gegenstände zum persönlichen Gebrauch eines Ehegatten, wie beispielsweise Kleider oder Schmuck, fallen unter das Eigengut.

 

II Die Gütergemeinschaft

Das gemeinsam verwaltete Gesamtgut umfasst fast das ganze eheliche Vermögen. Darunter fallen auch die gemeinsam erzielten Einkünfte während der Ehe. Daneben gibt es jeweils das separate Eigengut der Partner wie Gegenstände zum persönlichen Gebrauch wie Kleider, Schmuck, Hobbygegenstände, etc. Die Ehegatten können nur im Rahmen der sogenannten ordentlichen Verwaltung, also bei alltäglichen Rechtsgeschäften von geringerer Bedeutung, über das Gesamtgut verfügen. Handelt ein Ehegatte im Bereich der ausserordentlichen Verwaltung, so muss er dies entweder gemeinsam mit dem anderen Ehegatten oder mit dessen Einverständnis tun. Zudem haftet jeder Ehegatte mit seinem Eigengut und dem Gesamtgut für die meisten Schulden.

 

III Die Gütertrennung

Im Gegensatz zu den anderen beiden Güterständen wird die Gütertrennung im Schweizer Gesetz nur sehr kurz abgehandelt. Im Allgemeinen ist im Gesetz vorgesehen, dass jeder Ehegatte seine Einkünfte und sein Vermögen verwaltet, nutzt und darüber verfügt. Zudem haftet jeder Ehegatte für seine Schulden mit seinem gesamten Vermögen. Auch diese Variante ist in einem Ehevertrag zuregeln.

 

Das Gesetz sieht im Wesentlichen in der Schweiz drei Scheidungsvarianten vor:
(Art. ZGB 111bis 114)

1. Scheidung auf gemeinsames Begehren

Ein Gericht wird die Scheidung bestätigen, wenn dies erklärtermassen dem Wunsch beider Eheleute entspricht. Voraussetzungen sind, dass dies beide bei der gerichtlichen Anhörung bekräftigen und sich auf eine Scheidungskonvention einigen. Dieses wichtige Dokument regelt alle wesentlichen Punkte, etwa die Zuteilung von Hausrat und Vermögenswerten (z.B. Immobilien) und das Sorgerecht von Kindern. Die Eheleute sind frei, diese Konvention selbst zu formulieren oder einen Juristen beizuziehen.

2. Scheidung auf Klage

Sollte sich der Ehepartner | die Ehepartnerin der Scheidung widersetzen so wird der Weg «Scheidung auf Klage» gewählt (Art. ZGB 114). Eine Partei hat die Möglichkeit die Trennung über ein Gericht durchzusetzen, auch gegen den Willend es Partners, bzw. der Partnerin. Voraussetzung dafür ist, dass die Eheleute mindestens zwei Jahre räumlich getrennt leben. Um den gemeinsamen Haushalt aufzulösen und räumlich getrennt zu wohnen, ist kein Gerichtsurteil notwendig.

3. Scheidung wegen Unzumutbarkeit

Kann einem Ehepartner oder Ehepartnerin das Abwarten der zweijährigen Trennungsfrist nicht zugemutet werden, ist eine Scheidung wegen Unzumutbarkeit möglich. Das kommt in der Praxis jedoch selten vor. Die Fälle wegen Unzumutbarkeit werden durch das Gesetz bei körperlichen, gewalttätigen Übergriffen oder ähnliches angewandt.

 

Ablauf einer Scheidung bei der Errungenschaftsbeteiligung

Wurde von den Eheleuten der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung gewählt und es kommt zu einer Scheidung erfolgt eine sogenannte güterrechtliche Auseinandersetzung. Das Vermögen beider Partner wird in Errungenschaft und in Eigengut aufgeteilt. Zur Errungenschaftgehört alles, was der Partner und/oder die Partnerin während der gemeinsamen Ehejahre erworben beziehungsweise «erarbeitet» haben. Darunter fallen vorallem die Einkünfte aus der Erwerbsarbeit oder die Leistungen von Sozialversicherungen (AHV, BVG, ALV etc.). Aber auch die Erträge aus Wertschriftendepots oder die Mieterträge aus Liegenschaften gelten als Teil der Errungenschaft.

Im Fall einer Scheidung hat jeder Ehepartner nach Gesetz Anspruch auf das jeweilige Eigengut und auf die Hälfte des Vorschlags des anderen. Der Vorschlag besteht aus der Errungenschaft abzüglich allfälliger Schulden. Zur Vergegenwärtigung: Zum Eigengut zählt alles, was einem Partner schon vor der Heirat gehört hat, auchpersönliche Gegenstände wie Kleider oder Schmuck fallen darunter. Hinzu kommen Erbschaften oder Schenkungen während der Ehe.

 

Wichtig zu wissen: Die Eheleute müssen eindeutig beweisen können, dass ein Gegenstand (z.B. eine wertvolle Antiquität) oder ein Vermögenswert als Eigengut zu betrachten ist. Ohne Beweis, wird dies der gemeinsamen Errungenschaft zugeordnet, was wiederum zu einem idealen Nährboden für einen Rosenkrieg führen kann.

 

Lösung: in einem Ehevertrag oder einem Konkubinatsvertrag können wichtige Bereiche, z.B. vor dem Erwerb einer Immobilie geklärt werden:

·        Finanzierung, Herkunft der Eigenmittel

·        künftige Verteilung der Kosten fürs Eigenheim

·        Vorkehrungen für den Fall einer späteren Trennung

·        Absicherung bei Unfall/Krankheit oder Todesfall

 

Scheidung | Trennung bei gemeinsamer Immobilie: mögliche Szenarien

Ein weiterer triftiger Grund, der für da Ausrichten eines Ehevertrags spricht, ist die Tatsache, dass es bei einer langjährigen Ehe oder Partnerschaft im Nachhinein nicht immer klar ist, wem was bei derScheidung zusteht. Um für alle Fälle richtig vorzusorgen, empfiehlt es sich gerade bei Immobilien die Details im Voraus transparent zu regeln und zu dokumentieren. Sonst ist schwer zu beweisen, wer wie viel Eigenkapital eingebracht hat, wer die Zinsen und den Gebäudeunterhalt bezahlt hat.

Nach der Scheidung ist es denkbar, dass keiner der Eheleute das Haus oder die Wohnung übernehmen will oder kann. Denken wir dabei an fehlende finanziellen Ressourcen (Kosten für das Haus, für die Hypothekarzinsen, Nebenkosten und Amortisationen). In der Regel erfolgt dann eine Veräusserung der Immobilie an Dritte. Ein Verkauf und eine Aufteilung des Erlöses setzen voraus, dass beide Eheleute (und auch Konkubinatspartner) als Miteigentümer im Grundbuch eingetragen sind, was bei einer Errungenschaftsbeteiligung üblich ist. Auch dieser Schritt erfordert eine sorgfältige Vorbereitung: Wert der Immobilie | Hypothek – Restlaufzeit |finanzielle Tragbarkeit | Steuern | und falls Kinder vorhanden sind, werden diese aus ihrem gewohnten Umfeld gerissen.

Sicherlich besteht auch die Variante, dass der eine Ehepartner die Liegenschaft übernimmt und den anderen ausbezahlt. Wird die Liegenschaft von bisher zwei Miteigentümernauf einen Partner überschrieben, muss jedoch die Bank ausdrücklich damit einverstanden sein. Sie prüft auch, ob alle Richtlinien wie finanzielle Tragbarkeit des Kredits nachgewiesen sind.

 

Vier Szenarien sind denkbar, wenn der gemeinsame Besitz und die Hypothek neu geregelt werden:

1.     Vorzeitige Auflösung der Hypothek – Achtung: Vorfälligkeitsentschädigung

2.     Fortführung der Hypothek, aber Änderung des Schuldners,d.h. die Immobilie wird auf einen der beiden Ehepartner übertragen – Achtung: die Tragbarkeit der Immobilie wird detailliert von der Bank überprüft

3.     Übertrag der Hypothek an einen neuen Käufer – dies setzt voraus, dass Käufer und die Bank mit den Konditionen einverstanden sind.

4.     Übernahme der Hypothek auf ein neues Objekt – auch in diesem Fall wird die Bank genauestens kontrollieren, wie es sich mit der Tragbarkeit gestaltet.

 

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In Friedenszeiten einen Ehevertrag | Konkubinatsvertrag aufsetzen

Der Ehevertrag steht für das Güterrecht, dieses bildet unter anderem die Grundlage im Scheidungsfall oder im Falle des Todes (hier greift dann der Erbvertrag). In der Schweiz kann ein Ehevertrag bereits vor der Hochzeit als auch während der Ehe abgeschlossen werden.

Ein Ehevertrag ist sinnvoll, um bestimmte güterrechtliche Angelegenheiten vertraglich zu regeln und sich und den Partner entsprechend abzusichern. Vor allem dann, wenn wie in diesem Artikel umschrieben, Immobilien vorhanden sind, gemeinsam eine Firma aufgebaut wurde und/oder gemeinsame Kinder, aber auch Kinder aus früheren Beziehungen vorhanden sind.

Der Ehevertrag von PlusMinus50.ch stellt die Wünsche der Eheleute in den Vordergrund und die Experten stehen dem Paar beratend und neutral vermittelnd zur Seite. Dieser Ehevertrag wird gemäss den gesetzlichen Vorlagen so aufbereitet, dass die Bedürfnisse beider Ehepartner, abgestimmt auf die aktuelle Lebenssituation, im Dokument einfliessen.

Ein Ehevertrag unterliegt gewissen Formvorschriften und bedarf zu seiner Gültigkeit zwingend der öffentlichen Beurkundung durch einen Notar | Rechtsanwalt | Urkundsperson. Um einen Ehevertrag abschliessen zu können bedarf es der Urteilsfähigkeit.

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Blog 32/2023 | Bildnachweis:  KrzysztofDzwonek auf Pixabay

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