Schlüsselerlebnis: Eigenheim & Konkubinat

Immer mehr Paare entscheiden sich für das Zusammenleben im Konkubinat und der Trauschein spielt seit einigen Jahren keine wesentliche Rolle mehr. Andere Wünsche und Ziele treten in den Vordergrund, wie zum Beispiel die Welt zu bereisen, gemeinsamen Hobbies und Sportarten in der Freizeit nachzugehen oder den Traum eines Eigenheims zu verwirklichen. Im Falle eines gemeinsamen Immobilienbesitzes sind Konkubinatspaare jedoch gut beraten, die Fakten rechtzeitig zusammenzutragen und z.B. in Form eines Konkubinatsvertrags schriftlich festzulegen.

Dabei gilt es die rosafarbene Brille abzulegen und den Fall einer späteren durchaus möglichen Trennung oder eines Schicksalsschlags (Unfall, Krankheit, Todesfall) realistisch zu thematisieren. Denn im Gegensatz zur Scheidung einer Ehe gibt es für Konkubinatspaare keine gesetzlichen Regeln. Dasselbe gilt, falls der oder die Konkubinatspartner/-in verstirbt. Denn auch in diesem tragischen Fall stehen Paare ohne Trauschein im Gegensatz zu Ehepaaren bezüglich Erbrecht als auch in der beruflichen und privaten Vorsorge schlechter da.

Ein Grund mehr z.B. die folgenden Fragen rund um die zukünftige gemeinsame Liegenschaft vertraglich zu regeln:

  • Finanzierung, Herkunft der Eigenmittel
  • künftige Verteilung der Kosten fürs Eigenheim
  • Vorkehrungen für den Fall einer späteren Trennung
  • Absicherung bei Unfall/Krankheit oder Todesfall

 

Gemeinsam einen «Kassensturz» machen

Bei den meisten Konkubinatspaaren unterscheiden sich die finanziellen Möglichkeiten, sei es beim Vermögen als auch beim Einkommen. Umso wesentlicher ist es, wenn offen und klar über die Finanzen diskutiert wird. Dabei sollen jede/rPartner/-in dokumentieren wie es sowohl um die verfügbaren Eigenmittel (also Ersparnisse, Erbvorbezug oder Schenkung, 2. Säule-Vorbezug etc.) als auch um das Einkommen steht. Gerade beim Erwerb einer gemeinsamen Immobilie muss festgehalten werden, woher die Eigenmittel kommen.

Wichtig zu wissen: Oftmals wird von Konkubinatspaaren das während der gemeinsamen Zeit erwirtschaftete Geld als gemeinsames Vermögen betrachtet. In rechtlicher Hinsicht verfügen jedoch in wilder Ehe lebende Paare über kein «gemeinsames» Vermögen.

 

Gemeinsam Kosten und Aufteilung regeln

Der Unterhalt von Wohneigentum ist mit Kosten verbunden. Manchmal fallen eher unbedeutende Kosten, dann wieder grössere Beträge z.B. für wertvermehrende Investitionen oder für Amortisationen an. Je transparenter dies durch das Konkubinatspaar untereinander ausgemacht wird, desto reibungsloser verläuft der Prozess im Streitfall. Daher sind Fragen wie zum Beispiel:

Nach welchem Verteilschlüssel sollen laufende Ausgaben wie Zinsen, Nebenkosten, Unterhalt, Renovationen usw. finanziert werden?

Wer übernimmt die Kosten, sollte ein grösserer Betrag fällig sein (zum Beispiel Ersatz einer alten Heizung durch eine Solaranlage usw.)?  Sollen beide Konkubinatspartner zu gleichen Teilen ihren Beitrag leisten oder nach der Höhe ihres Einkommens?

Und was passiert sollte der Haussegen schief stehen und das Paar sich für eine Trennung entscheidet? Dies mag wohl auf Anhieb eher unromantisch scheinen, aber es ist durchaus möglich, dass irgendwann der oder die Konkubinatspartner/-in einen anderen Weg einschlagen möchte. Demzufolge sollten auch unangenehme Fragen geklärt und dokumentiert werden wie: wer im Eigenheim bleibt und weiter dort wohnen kann, und zu welchen Bedingungen, kann sich die Person dies leisten oder wird das gemeinsame Heim verkauft und der Erlös verteilt und zu welchem Verteilschlüssel?

Gemeinsam die rechtlichen Aspekte evaluieren

Zum Erwerb einer Liegenschaft bietet das Gesetz drei Eigentumsformen:

Beim Alleineigentum wird ein Partner als alleiniger Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Damit kann er oder sie frei über die Liegenschaft verfügen. Dies entspricht in der Praxis meist nicht den Wunschvorstellungen von Konkubinatspaaren und kann sich sogar negativ auf die Qualität der Beziehung auswirken.

Die meisten Paare entscheiden sich für die rechtliche Form des Miteigentums. Jede Konkubinatspartei kann frei über den Miteigentumsanteil verfügen. Diese Anteile werden separat im Grundbuch eingetragen. Die Quote ist davon abhängig, wer wie viel eigene Mittel für den Erwerb des Eigenheims beigesteuert hat, also zum Beispiel 60:40% oder 50:50%.

Beim Gesamteigentum werden beide Konkubinatspartner als gleichberechtigte Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Die Immobilie gehört ihnen zu gleichen Teilen – auch wenn ein Partner mehr Eigenkapital investiert hat, als der andere. Im Gesamteigentum sind die Partner eng aneinandergebunden und können nur gemeinsam entscheiden, ihr Wohneigentum zu verkaufen.

 

Viele Konkubinatspaare entscheiden sich für das Miteigentum aufgrund der Transparenz. Ein weiterer entscheidender Vorteil bei dieser Eigentumsform ist, dass beim Miteigentum Vorsorgegelder aus der 2. und 3.Säule für die Finanzierung einer selbstbewohnten Liegenschaft bezogen werden können. Beim Gesamteigentum hingegen ist es für ein Paar ohne Trauschein nicht möglich, Vorsorgegelder zur Finanzierung einzusetzen.

 => Immo-Check

 

Gemeinsam das Worst Case Szenario überdenken: was passiert bei Unfall, Krankheit oder im Todesfall

Konkubinatspaare sollten auch Szenarien mit unvorhergesehenen Ereignissen überdenken. Was wäre, wenn ein Partner infolge eines Unfalls, Krankheit oder gar Invalidität erwerbsunfähig wird? Die Erwerbsunfähigkeit nach einem Unfall ist gemäss Unfallversicherung (UVG) gut abgedeckt, eine Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit hingegen ist meist schlechter versichert. Obwohl diese rein statistisch betrachtet, häufiger eintritt. Auch das Worst Case Szenario Todesfall muss von Konkubinatspaaren im Detail thematisiert werden.

Denn auch das revidierte Erbrecht seit 2023 beinhaltet keinen gesetzlichen Anspruch für Paare, die im Konkubinat leben. Dennoch - durch den Ausfall der Pflichtteile der Eltern und durch die Reduktionder Pflichtteile der Nachkommen ist es den Konkubinatspaaren möglich, sich unter Einbezug aller pflichtteilsgeschützten Erbinnen und Erben, gegenseitig besser zu begünstigen. Diese Begünstigungen von Konkubinatspartnern müssen weiterhin testamentarisch oder erbvertraglich geregelt werden.

Gemeinsam die berufliche Vorsorge offenlegen und sich absichern

Konkubinatspaare sollten sich vertieft mit den Bedingungen der jeweiligen Pensionskassen vertraut machen und den/die Konkubinatspartner/-in bei derselben anmelden.  Die Reglemente der Pensionskassen unterscheiden sich und handhaben eine allfällige Unterstützungsberechtigung des hinterbliebenen Konkubinatspartners differenziert. Zum Beispiel muss die Lebensgemeinschaft fortwährend fünf Jahre gedauert haben. Es empfiehlt sich daher, dass beide Parteien direkt mit der entsprechenden Vorsorgeeinrichtung in Kontakt treten, und die Details, sprich die Voraussetzungen gesichert klären.

 

Gemeinsam einen individuellen Vorsorgeauftrag verfassen und Fremdbestimmung ausschliessen

Konkubinatspaare sind gut beraten, je einen professionellen und individuellen Vorsorgeauftrag zu verfassen. Im Falle einer Urteilsunfähigkeit aufgrund eines Unfalls oder einer Krankheit, wird in dieser Anordnung festgehalten, welche vorsorgebeauftragte Person & Ersatzpersonen in den Bereichen der Personensorge, der Vermögenssorge und die Vertretung in rechtlichen Angelegenheiten nach dem Willen der urteilsunfähigen gewordenen Person die Vertretung übernimmt.

Gerade für Rechtsgeschäfte, die beispielsweise die gemeinsame Liegenschaft betreffen, können in einem Vorsorgeauftrag spezielle Ermächtigungen erteilt werden.

Achtung: 70% aller Vorsorgeaufträge werden aufgrund von Unvollständigkeit und Formfehlern von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB abgewiesen!

PlusMinus50.ch unterstützt seit vielen Jahren Kundinnen und Kunden bei der Erstellung von Vorsorgeaufträgen, die auf die jeweilige Lebenssituation und die Wünsche der Person zugeschnitten sind.  Wichtig zu wissen: ein Vorsorgeauftrag muss zu seiner Gültigkeit handschriftlich geschrieben, datiert und unterzeichnet oder durch einen Notar öffentlich beurkundet werden.

 

Gemeinsam mit den Expert/-innen von PlusMinus50.ch sich selbst, den oder die Konkubinatspartner/-in, die gemeinsamen Kinder oder Kinder aus früheren Beziehungen finanziell absichern und den Schlüssel zum Erfolg festhalten.

 

Nehmen Sie mit uns Kontakt auf – wir freuen uns auf Sie!

Verpassen Sie keine wichtigen und aktuellen Informationen und bestellen Sie jetzt den kostenlosen Newsletter von PlusMinus50.ch

Klicken Sie auf den Button und scrollen Sie runter zum Seitenende, dort können Sie Ihre Mailadresse hinterlegen!

 

Blog 07.23 | Haupt-Bildnachweis: Schlüsselerlebnis: Eigenheim & Konkubinat von PlusMinus50.ch (Bild: No Name 13 auf Pixabay)

Buchen Sie jetzt eine Online-Beratung!

termin Vereinbaren