Erbrecht – Revision: Was ändert sich genau?

Was beinhaltet denn die Erbrechtsreform genau?

Seit Inkrafttreten des ZGB vom 1. Januar 1912 wurden dessen erbrechtliche Bestimmungen (Art. 457–640 ZGB) nur geringfügig revidiert; Die letzten Änderungen waren vor ca. 30 Jahren gemacht worden.

In den letzten Jahrzehnten kam es zu grundlegenden Änderungen, die einzelne Erbrechtsregelungen in einem anderen Licht erscheinen lassen; namentlich die gestiegene Scheidungsrate, die hohe Lebenserwartung, mehr Zweit- oder Drittbeziehungen, mehr Patchwork-Familien. Auch die Ehe wird zunehmend durch neue Partnerschaftsformen ersetzt. Dieser gesellschaftliche Wandel führt dazu, dass das Erbrecht mit den heutigen Gesellschaftsformen nicht mehr Schritt hält.

Das sind die Grundzüge des neuen Erbrechts:

Grössere Flexibilität bei der Unternehmensnachfolge, namentlich bei der Übertragung von Familienbetrieben.

Vergrösserung der Verfügungsfreiheit für den Fall, wenn der Ehepartner oder der eingetragene Partner als Erblasser während des Scheidungsverfahrens oder der laufenden Auflösung der eingetragenen Partnerschaft verstirbt.

Klarstellung bei der ehevertraglichen Meistbegünstigungsregelung der Ehepartner.

Klarstellung der erbvertraglichen Behandlung der Ansprüche aus der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a).

Härtefallregelungen bei faktischen Lebensgemeinschaften.

Die bestehenden Regelungen betreffend Erbberechtigung sowie Erbanteile werden von der vorliegenden Erbrechtsreform nicht geändert (Art. 457bis 466 ZGB bleiben somit unverändert).

Mit anderen Worten: Wenn der Erblasser keine letztwillige Verfügung / kein Testament erlässt, wird der Nachlass gleich aufgeteilt wie nach geltendem Recht. Wollen Sie das wirklich so?

Sie können mit der Hilfe von PlusMinus50.ch das Erbe auch diskret vererben

Eine klare Erbverteilung wird dringend geraten

Stattdessen, so sieht es das Gesetz vor, können Sie ihre individuellen Vorstellungen und Wünsche anpassen an ihre heutige Lebenssituation. Aus diesem Grund ist es wichtig, wenn sich Lebenssituationen verändern, die Nachlassvorkehrungen und Regelungen entsprechend anzupassen. Diese kann man entweder handschriftlich oder von PlusMinus50.ch aufsetzen lassen und von einem Notar beurkunden.

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Grössere Flexibilität bei der Unternehmensnachfolge, namentlich bei der Übertragung von Familienbetrieben.

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Klarstellung bei der ehevertraglichen Meistbegünstigungsregelung der Ehepartner.

Klarstellung der erbvertraglichen Behandlung der Ansprüche aus der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a).

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