Nutzen Sie die Möglichkeiten des neuen Erbrechts

Das neue Erbrecht tritt am 1. Januar 2023 in Kraft und ermöglicht der Erblasserin oder dem Erblasser mehr Handlungspielraum, um den Nachlass zu verteilen. Dies setzt jedoch voraus, dass entweder ein Testament oder ein Erbvertrag verfasst wird oder, dass die bestehenden Regelungen für den Erbfall überprüft und allenfalls angepasst werden.

Es ist verständlich, dass es eine Portion Überwindung braucht, ein bereits erstelltes Testament zu aktualisieren oder gar eine neue letztwillige Verfügung zu verfassen und sich mit der eigenen Vergänglichkeit auseinanderzusetzen.  Gründe diese sehr persönliche Aufgabe aufzuschieben, gibt es viele. Man fühlt sich dafür noch zu jung, es fehlt die Zeit und die Ruhe dazu oder man verlässt sich auf die gesetzliche Erbfolge. Das eigene Testament zu verfassen, bedeutet jedoch keineswegs mit dem Leben abzuschliessen – im Gegenteil: es ermöglicht vielmehr Ordnung und Klarheit für sich selbst und die Nachwelt zu schaffen. Ausserdem sollte der durch die Revision neu geschaffene Handlungsspielraum ein weiterer triftiger und motivierender Grund dazu sein, sich mit der Thematik auseinanderzusetzen und die Liebsten im eigenen Umfeld umfangreicher abzusichern.

 

 

Was ändert sich mit dem neuen Erbrecht?

 

Der Pflichtteil für die Eltern entfällt

Der bis anhin geltende Pflichtteil für die Eltern fällt ab 2023 vollständig weg. Bis anhin betrug der Pflichtteil der Eltern die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Aufgrund des Wegfalls des Pflichtteils können auch unverheiratete oder nicht in eingetragener Partnerschaft lebende Personen ohne Nachkommen neu mit einer über ihr gesamtes Vermögen frei verfügen. Insofern ermöglicht das neue Erbrecht eine umfassende Begünstigung bei Ehe-und Konkubinatspaaren ohne Nachkommen.

 

Der Pflichtteil der Kinder wird kleiner

Nachkommen sind generell erbberechtigt und profitieren gegenwärtig von einem hohen Pflichtteilsschutz (drei Viertel des gesetzlichen Erbteils). Per 1. Januar 2023 reduziert sich der Pflichtteil auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, was einem Viertel des Gesamtnachlasses entspricht. Der Pflichtteil der Ehegattin oder des Ehegatten respektive der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners bleibt unverändert bei der Hälfte des gesetzlich vorgesehenen Erbteils, also ebenfalls ein Viertel des Gesamtnachlasses.

Indem die Pflichtteile der Nachkommen mit dem neuen Erbrecht reduziert werden, wurde die frei verfügbare Quote erhöht, was der Erblasserin | dem Erblasser wiederum mehr Spielraum und Verfügungsfreiheit gestattet. Voraussetzung ist jedoch, dass innerhalb eines Testaments die Nachkommen auf den Pflichtteil gesetzt werden und die dadurch entstandene freie Quote anderweitig zugewiesen wird. Mögliche Begünstigte können beispielsweise der überlebende Ehegatte, der eingetragenen Partner oder aber auch ein Konkubinatspartner sein. Ausserdem besteht die Möglichkeit innerhalb des Testaments andere Erben und|oder Institutionen zu begünstigen.

WICHTIG: Ist kein Testament vorhanden, wird der Nachlassnach der gesetzlichen Erbfolge verteilt. Diese bleibt auch mit der Revision unverändert. Im Todesfall eines Ehepartners wird zuerst die güterrechtliche Auseinandersetzung unter den Eheleuten vorgenommen. Die Hälfte des güterrechtlichen Anspruchs der verstorbenen Person geht an den überlebenden Ehepartner, die andere Hälfte geht an die Kinder.

 

Änderung für Ehepaare in Scheidung

Ab 1.1.2023 wird der Pflichtteilsschutz bereits bei einem hängigen Scheidungsverfahren aufgehoben. Dies hat zur Folge, dass wenn ein Ehegatte während eines laufenden Scheidungsverfahrens stirbt oder die Ehegatten schon mindestens zwei Jahre getrennt waren, der überlebende Ehegatte seinen gesetzlichen Pflichtteilsanspruch verliert. ABER: auch diese wichtige Neuerung muss klar in einem Testament oder einem Erbvertrag zum Ausdruck gebracht werden. Sind weder eine letztwillige Verfügung noch ein Erbvertrag vorhanden, gilt wie bis anhin das gesetzliche Erbrecht und die | der hinterbliebene Partner|-in bleibt erbberechtigt.

  

Kein Erbanspruch für Konkubinatspaare – das bleibt unverändert

Auch das revidierte Erbrecht beinhaltet keinen gesetzlichen Anspruch für Paare, die im Konkubinat leben. Dennoch - durch den Ausfall der Pflichtteile der Eltern und durch die Reduktion der Pflichtteile der Nachkommen ist es den Konkubinatspaaren möglich, sich gegenseitig besser zu begünstigen. Diese Begünstigungen von Konkubinatspartnern müssen weiterhin testamentarisch oder vertraglich geregelt werden. Dabei ist es von grosser Wichtigkeit, die erbsteuerliche Situation des jeweiligen Kantons zu berücksichtigen.

 

Klarheit bei der Säule 3a

Mit der ab Januar 2023 in Kraft tretenden Erbrechtsrevision schafft der Gesetzgeber ebenfalls bezüglich der Vorsorgeguthaben der Säule 3a Klarheit. Demnach werden diese, sowohl solche bei einer Versicherungseinrichtung als auch solche bei einer Bankstiftung künftig gleichbehandelt, indem beide Guthaben nicht in den Nachlass fallen. Die Begünstigungsordnung wird durch das betroffene Sozialversicherungsrecht geregelt. Dennoch werden Ansprüche aus der Säule 3a im Umfang des Rückkaufswerts der Pflichtteilsberechnungsmasse hinzugerechnet.

 

 

Wo liegt der Unterschied zwischen einem Testament und einem Erbvertrag?

Ein Testament ist eine einseitige Willenserklärung. Nur der Wille der Person, die das Testament errichtet, ist massgebend. Ein Erbvertrag ist hingegen eine gemeinsame Willenserklärung aller am Vertrag mitwirkenden Parteien. Die Regelungsmöglichkeiten in einem Erbvertrag sind weitreichender als in einem Testament. Möchte beispielsweise ein Ehepaar mit Kindern sich im Todesfall gegenseitig maximal begünstigen, so kann dies mit einem Erbvertrag erreicht werden, indem die am Vertrag mitwirkenden Kinder auf ihre Pflichtteilsansprüche zugunsten des überlebenden Ehegatten verzichten.

Damit jemand als Partei an einem Erbvertrag mitwirken kann, muss sie wie beim Testament mindestens 18 Jahre alt und urteilsfähig sein. Während ein Testament entweder eigenhändig oder durch öffentliche Beurkundung errichtet werden kann, ist bei erbvertraglichen Vereinbarungen die öffentliche Beurkundung durch eine Urkundsperson zwingend.

 

Warum wird das Erbrecht revidiert?

Das bestehende Erbrecht aus dem Jahr 1912 orientiert sich am traditionellen Familienbild. Stirbt der Ehemann, hat die Ehefrau Anspruch auf einen vorgeschriebenen Pflichtteil des Nachlasses. Eine unverheiratete Partnerin geht jedoch leer aus.

Seit vielen Jahren entscheiden sich vermehrt Paare dazu, auf den Eheschein zu verzichten. Patchworkfamilien entstehen mit Kindern aus früheren Beziehungen und|oder gemeinsamen Kindern. Und auch wenn das revidierte Erbrecht die ursprünglich angestrebte Anpassung nicht umfänglich umsetzt, ermöglicht es durch die Herabsetzung der Pflichtteile mehr Spielraum die oder den Lebenspartner|-in finanziell besser abzusichern.

 

Die bevorstehende Revision bietet die Gelegenheit, die Nachlassplanung zu überdenken

Es ist von äusserster Wichtigkeit jetzt bestehende Testamente und Erbverträge inhaltlich auf die Regelungen des bisherigen Erbrechts, deren Richtigkeit und Umsetzbarkeit zu überprüfen und allenfalls den neuen Regelungen anzupassen. Nur so kann im Todesfall der «letzte Wille» auch umgesetzt und Interpretationslücken geschlossen werden. Das heisst, bei den gesetzlichen Pflichtteilen und Quoten muss in der Verfügung unmissverständlich festgehalten werden, ob diese den Bestimmungen des bisherigen Rechts oder aufgrund des neuen revidierten Erbrechts angewendet werden sollen.

 

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Nur so hat die Kundin | der Kunde auch die Gewissheit, dass der letzte Wille umgesetzt wird.

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Blog 46.22 | Bildnachweis: Renee Gaudet auf Pixabay

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