Die Leitwörter Urteilsfähigkeit bzw. Urteilsunfähigkeit werden hierzulande häufig mit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB in Verbindung gebracht. Der in der Schweizer Öffentlichkeit teils umstrittenen Behörde, die sich nach 10 Jahren Wirkens unter anderem zum Ziel gesetzt hat, ihr Image aufzupolieren. Inzwischen wurde auch der Schweizer Bundesrat aktiv und will den diversen parlamentarischen Vorstössen Rechnung tragen. Insbesondere sollen nahestehende Personen besser in die Verfahren und Entscheide der KESB einbezogen werden. Ausserdem soll das Selbstbestimmungsrecht betroffener Personen weiter gestärkt werden.
Als handlungsfähig gilt in der Schweiz jede Person, die einerseits volljährig (d.h. 18-jährig) ist und andererseits urteilsfähig ist. Umgekehrt gilt als handlungsunfähig jede Person, die entweder minderjährig ist oder unter umfassender Beistandschaft steht oder die urteilsunfähig ist.
Eine Person gilt als urteilsfähig, wenn diese ihre Handlungen in einer konkreten Lebenssituation vernunftgemäss zu beurteilen vermag und die Tragweite des eigenen Handelns begreift und fähig ist, sich entsprechend dieser Einsicht auch zu verhalten. Laut Schweizer Zivilgesetzbuch ist das jedePerson, die nicht wegen Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände unfähig ist, vernunftgemäss zu handeln. Die Urteilsfähigkeit einer Person kann dauernd zum Beispiel aufgrund einer Krankheit (schwere Behinderung oder Demenz im Alter oder nur vorübergehend infolge eines Unfalls im Koma liegend, fehlen. Es kann durchaus sein, dass eine Person bezüglich gewissen Handlungen urteilsfähig ist, im Hinblick auf andere komplexere Anliegen jedoch nicht.
Ein Beispiel: Die Person A ist trotz einer erheblichen Lernbehinderung in der Lage den eigenen Haushalt zu führen und Einkäufe zu tätigen. Rechnungen bezahlen oder Steuererklärungen ausfüllen würden jedoch die intellektuellen Fähigkeiten der Person A überfordern. Diese Geschäfte können demzufolge lediglich mit der Zustimmung einer gesetzlichen Vertretung verbindlich abgeschlossen werden.
Zu den höchstpersönlichen Rechten zählen jene, die «einer Person um ihrer Persönlichkeit willen zustehen». Diese Rechte können auch von handlungsunfähigen Personen (also Minderjährigen, unter umfassender Beistandschaft stehenden Personen) wahrgenommen werden, falls sie urteilsfähig sind.
Ist eine Person urteilsunfähig, wird zwischen absolut höchstpersönlichen Rechten und relativ höchstpersönlichen Rechten unterschieden: Bei absolut höchstpersönlichen Rechten kann weder die urteilsunfähige Person noch die gesetzliche Vertretung das Recht ausüben. So ist es z.B. einer urteilsunfähigen Person grundsätzlich versagt, eine Ehe zu schliessen, ein Testament zu errichten oder als Erblasser einen Erbvertrag zu unterzeichnen. Bei relativ höchstpersönlichen Rechten kann die gesetzliche Vertretung demgegenüber an Stelle der urteilsunfähigen Person handeln. So kann sie insbesondere ihre Zustimmung zu üblichen ärztlichen Eingriffen erteilen. Quelle ProInfirmis
Willensbildungsfähigkeit: Kann die Person eine bestimmte Situation verstehen, Nutzen und Wirkungen eines bestimmten Handelns abwägen, um sich dann für etwas zu entscheiden?
Willensumsetzungsfähigkeit: Kann die Person den so gebildeten Willen auch frei und unbeeinflusst umsetzen?
Vor zehn Jahren trat das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht in Kraft. Das längst verstaubte Vormundschaftsgesetz, das in den meisten Regionen der Schweiz durch Laien umgesetzt wurde, hatte ausgedient. Während ein Mensch früher schnell einen Vormund bekam und sogar entmündigt wurde, wird heutzutage der Selbstbestimmung gesetzlich mehr Rechnung getragen. Die Vormundschaften wurden durch ausgebildete Fachpersonen ersetzt und zwischenzeitlich sind schweizweit 150 Fachbehörden geschaffen.
Je nach Kanton ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB ein Gericht oder eine gerichtsähnliche Behörde. Sie schützt und kümmert sich um hilfsbedürftige Kinder und Erwachsene und entscheidet, wie diese im Alltag begleitet und unterstützt werden können. Jeder Entscheid wird von drei Fachpersonen gefällt, die Erfahrung und Ausbildung beispielsweise im sozialen, psychologischen oder juristischen Bereich haben. Jeder Entscheid der KESB kann mittels Beschwerde von einem unabhängigen Gericht überprüft werden. Quelle Konferenz für Kindes- und Erwachsenenschutz KOKES
Allerdings gilt die KESB seit ihrer Gründung zur wohl umstrittensten Behörde des Landes und gerät in der Öffentlichkeit immer wieder in die Schlagzeilen. Zerstörung von Familien, Verschleuderung von Steuergeldern – so die Vorwürfe. An dieser Stelle soll festgehalten werden, dass jeder Mensch eine persönliche Geschichte mitbringt und demzufolge auch sehr individuelle Erfahrungen mit der KESB erlebte, die durchaus als positiv und unterstützend empfunden wurden.
Derzeit reagiert der Schweizer Bundesrat auf verschiedene parlamentarische Vorstösse und will das seit 2013 geltende Erwachsenenschutzrecht punktuell verbessern. Insbesondere sollen nahestehende Personen besser in die Verfahren und Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) einbezogen werden. Zudem soll das Selbstbestimmungsrecht betroffener Personen weitergestärkt werden.
Er hat anseiner Sitzung vom 22. Februar 2023 die Vernehmlassung zu einer entsprechendenÄnderung des Zivilgesetzbuches (ZGB) eröffnet. Sie dauert bis zum 31. Mai 2023. Lesen Sie hier die Medienmitteilung.
Was Wäre Wenn… das Schicksal zuschlägt und eine Person aufgrund eines Unfalls oder einer Krankheit während längerer Zeit oder für immer urteilsunfähig ist und bleibt? Mit einem Vorsorgeauftrag kann eine urteilsfähige Person für den Fall ihrer Urteilsunfähigkeit, eine juristische oder natürliche Person als ihren Stellvertreter, sprich vorsorgebeauftrage Person in den drei Sachthemen: Personensorge, Vermögenssorge und Vertretung in rechtlichen Angelegenheiten festhalten.
Erfährt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, dass eine Person urteilsunfähig geworden ist, klärt die Behörde ab, ob ein Vorsorgeauftrag vorliegt. Nach der Validierungszeit, die oftmals mehrere Monate dauert (Prüfzeit durch die KESB), erhält die vorsorgebeauftrage Person eine Urkunde über ihre Befugnisse und der Vorsorgeauftrag ist gültig. Wenn sich keine Vertrauensperson finden lässt oder die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet sind, dann wird durch die KESB ein Beistand eingesetzt. Und die ist mit Kosten verbunden und nicht nur die urteilsunfähige Person, sondern auch das persönliche Umfeld wird in diversen Geschäften, z.B. bei Handlungen von grösserer Tragweite, z.B. der Verkauf der Liegenschaft etc., durch die KESB fremdbestimmt.
Der detaillierte, auf die Wünsche des Kunden oder der Kundin ausgerichtete Vorsorgeauftrag von PlusMinus50.ch garantiert die Einhaltung der Formvorschriften und beinhaltet zudem die so wichtige Auflistung und Strukturierung sämtlicher hauptbevollmächtigter und ersatzbevollmächtigter Personen pro Bereich. Es ist sinnvoll, einen Ersatz für die Vertretungsperson zu definieren, falls diese verhindert sein sollte, das Mandat auszuüben, zum Beispiel infolge Unfall, Krankheit, Eintritt von eigener Urteilsunfähigkeit.
Der auf die Lebenssituation zugeschnittene Vorsorgeauftrag von PlusMinus50.ch beinhaltet Bereiche wie die Personensorge inkl. das heikle Thema der Kindersorge bei kollektivem Elternverlust, die Vermögenssorge (Vermögenssorge Immobilien | Vermögenssorge Wertschriften | Vermögenssorge Firmen | Vermögenssorge Unternehmen | Vermögenssorge Beteiligungen) sowie die Rechtsvertretung bei Urteilsunfähigkeit.
Wichtig zu wissen: Solange ein Mensch urteilsfähig ist, kann der Vorsorgeauftrag jederzeit widerrufen werden.
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