Wer kennt das nicht: alle Jahre wieder bricht in der Adventszeit Hektik aus. Vielleicht sind noch nicht alle Geschenke besorgt, geschweige denn eingepackt. Noch schwieriger gestaltet sich die Frage, was Sie wem und warum schenken wollen oder sollen? Der Plan für das Festessen steht noch in den Sternen und die Gästeliste löst in Ihnen ein mulmiges Gefühl in der Magengegend aus, denn Konflikte sind vorprogrammiert. Aus der besinnlichen Vorweihnachtszeit wird in der Tat eine «eher stressige» Übung, verbunden mit der Unsicherheit mit welchen Restriktionen aufgrund der Corona-Pandemie in diesem Jahr zu rechnen sind. Wen erstaunts es also, dass es in vielen Familien anlässlich des minuziös vorbereiteten Zusammentreffens über die Weihnachtsfeiertage emotionsgeladen kracht? Und alle Jahre wieder enterben Sie gedanklich einige Personen aus der undankbaren Sippschaft, eine Eingebung, die Sie wohl schnell wieder verdrängen.
Dennoch verfolgt Sie der Gedanke und Sie nehmen sich als guten neuen Vorsatz zum Jahreswechsel vor, das Thema Testament | Erbvertrag fokussiert ins Auge zu fassen und auch umzusetzen. Vielleicht ist es an der Zeit, die Karten neu zu mischen und die Ehepartnerin oder den Ehepartner sowie die direkten Nachkommen im Testament differenzierter zu berücksichtigen und ein Herzensprojekt, wie z.B. eine Organisation, Verein oder Stiftung Ihrer Wahl oder eine nahestehende nicht erbberechtige Person mit einem Vermächtnis, sprich Legat zu bedenken?
Sinn & Zweck
Ein Vermächtnis | Legat ist vor allem dann sinnvoll, wenn Sie als Erblasserin oder Erblasser eine gemeinnützige Organisation oder eine Ihnen nahestehende Person mit einem Gegenstand/Sachwert, mit Geld oder auch in Form eines Wohnrechts oder eines Nutzungsrechts bedenken möchten. Der Vorteil für den Vermächtnisnehmer ist der, dass dieser zwar Anspruch auf die Herausgabe des Vermächtnisses hat, aber nicht für eventuelle Schulden des Verstorbenen haftet; ein Vermächtnisnehmer kann also nicht belangt werden.
Unterschied zwischen Erbschaft und Vermächtnis
Der Unterschied zwischen einer Erbschaft und einem Vermächtnis ist der, dass ein Vermächtnisnehmer nicht automatisch auch einen Erbanspruch hat. Ein Erblasser kann über ein Legat also an Personen Teile seines Nachlasses zuwenden, ohne dass diese rechtlich gesehen zu den Erben zählen.
Formvorschriften
Ein Vermächtnis | Legat ist Teil des Testaments und ist an klare Formvorschriften gebunden. Zum Beispiel muss darauf geachtet werden, dass im Testament zwischen Vermächtnis und Erbschaft unterschieden wird. Ist textlich nicht eindeutig zu erkennen, wo es sich um eine Erbschaft und wo um ein Vermächtnis handeln soll, sind Auseinandersetzungen vorprogrammiert. Es empfiehlt sich eine Fachperson zu beauftragen, um zu garantieren, dass die Formulierungen innerhalb des Testaments | Erbvertrags verbindlich sind und keine gesetzlichen Lücken aufweisen. Ausserdem dürfen die Pflichtteile unter keinen Umständen verletzt werden.
Pflichtteil – was ist darunter zu verstehen?
Der Pflichtteil ist ein Anteil des gesetzlichen Erbteils. Er sichert den Angehörigen eine Mindestbeteiligung am Nachlass. Im Schweizer Erbrecht steht dieser Schutz folgenden Erben zu: Nachkommen wie Kindern und Enkeln, Ehepartnern oder eingetragenen Partnern und Eltern.
Der Pflichtteil im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) beträgt bei:
Wichtig zu wissen:
Das aktuell geltende Schweizer Erbrecht ist vor mehr als 100 Jahren in Kraft getreten und nicht mehr zeitgemäss. Das zukünftige angepasste Erbrecht soll der Erblasserin bzw. dem Erblasser mehr Spielraum bei der Nachlassplanung ermöglichen und moderne Formen des Zusammenlebens wie beispielsweise Patchwork-Familien berücksichtigen. Die Änderung vollzieht sich in Etappen, von denen die erste bereits definitiv ist. Die Senkung der Pflichteile ist Teil des ersten Revisionsschrittes und tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Den Übergabezeitpunkt festlegen
Falls Sie ein Vermächtnis im Testament anordnen, sollten Sie auch einen Übergabezeitpunkt festlegen. Sollten Sie als Erblasserin oder Erblasser den Zeitpunkt der Herausgabe des Legats nicht bestimmen, haben nämlich die Erben das Recht diesen nach eigenem Wunsch festzulegen. So oder so erfolgt keine automatische Übergabe des Vermächtnisses, d.h. die Vermächtnisnehmerin| der Vermächtnisnehmer muss sich direkt an die Erben wenden und den Anspruch geltend machen.
Muss das Vermächtnis | Legat versteuert werden?
Wenn es um die Besteuerung geht, wird ein Vermächtnis von Gesetzes wegen wie ein Erbe behandelt. Wie hoch die Erbschaftssteuer ist, hängt davon ab, wie hoch der Wert des Gegenstands / die finanziellen Zuwendung ist, in welcher Beziehung der Verstorbene mit dem Vermächtnisnehmer steht und in welchem Kanton das Legat erfolgt. Die grosse Ausnahme bildet ein Vermächtnis zugunsten einer gemeinnützigen Organisation. Diese Zuwendung ist von der Erbschaftssteuer befreit und muss nicht versteuert werden.
Die Themen Nachlassplanung |Testament | Erbvertrag sind heikel und in manchen Fällen mit viel Emotionen verbunden. Anspruchsvolle Themen und komplexe Angelegenheiten sollten Sie mit Fachexpertinnen und -experten besprechen. PlusMinus50.ch nimmt sich gerne Zeit für Sie und erarbeitet für Sie einen auf Ihre Wünsche ausgerichteten Nachlassplan – damit auch Ihr letzter Wille umgesetzt wird. Und falls Sie ein Vermächtnis | Legat verfassen wollen, auch dann sind Sie bei uns bestens aufgehoben.
Bereits zu Lebzeiten können Sie ein Hilfswerk oder eine gemeinnützige Organisation unterstützen. Diese «Schenkung» können Sie von den Steuern abziehen! Sollten Sie in Spendierlaune sein und diese Idee umsetzen wollen, lohnt es sich ebenfalls, die Details der Steuervorzüge mit einer Expertin oder einem Experten von PlusMinus50.ch zu diskutieren.