Widerspruchslösung bei der Organspende – und jetzt?

Seit Mitte Mai 2022 ist es klar: das Volk hat sich für die Widerspruchslösung bei der Organspende mit 60,2 Prozent der Stimmen ausgesprochen. Ohne Widerspruch dürfen nach dem Tod eines Menschen, Organe und Gewebe für Transplantationszwecke entnommen werden (daher der Name Widerspruchslösung). Bei der vorgesehenen erweiterten Widerspruchslösung können jedoch die Angehörigen stellvertretend den Willen der sterbenden Person äussern, wenn eine schriftliche Dokumentation fehlt.

Mit der neuen Regelung über die Einführung der erweiterten Widerspruchslösung steht ein Systemwechsel bevor, wie ihn andere Länder schon lange kennen. Dieser wird nun in der Schweiz frühestens 2024 eingeführt. Bis dahin gilt weiterhin die erweiterte Zustimmungslösung, bei der eine Entnahme von Organen und Geweben nach dem Tod nur möglich ist, wenn eine klare Zustimmung der verstorbenen Person vorliegt.

 

Hintergründe & Fakten

Mit 8,6 Millionen Einwohnern, standen laut der Stiftung Swisstransplant Ende 2021 mehr als 1.400 Menschen auf einer Warteliste für ein Spenderorgan. 72 wartende Patienten erhielten kein lebensrettendes Organ und starben in Folge dessen im vergangenen Jahr.  Erfahrungen aus dem Ausland zeigen, dass die Widerspruchslösung dazu beitragen kann, die Zahl der Organspenden zu erhöhen, die in der Schweiz verhältnismässig tief sind.

Immer noch halten zu wenig Menschen hierzulande fest, ob sie nach dem Tod Organe oder Gewebe spenden wollen. Auch kennen in den meisten Fällen die Angehörigen den diesbezüglichen Wunsch eines Patienten nicht. Werden nahestehende Personen in einer Notsituation auf eine mögliche Organspende durch das medizinische Fachpersonal angesprochen, lehnen diese häufig ab. Wer vermag sich in einer Phase des Abschiednehmens damit befassen, ob die Person ihre Organe hätte spenden wollen oder nicht – oft gezeichnet von den unterschiedlichsten Gefühlen wie tiefer Schmerz, Verlust-Ängsten und Verzweiflung?

Dennoch ergaben Umfragen, dass sich grundsätzlich die Mehrheit der Bevölkerung für die Organspende ausspricht. Diese Tatsache soll mit der Einführung der Widerspruchslösung besser genutzt werden. Denn je mehr Menschen sich mit der Frage befassen, ob sie Organe spenden wollen, desto häufiger kennen die Angehörige im Todesfall den Willen des Sterbenden. Dadurch dürfte die heute hohe Ablehnungsrate von deutlich mehr als 50 Prozent sinken und sich die Zahl der Spenden erhöhen.

 

Selbstbestimmung über den eigenen Körper muss gesichert sein und bleiben

Nebst einer erhöhten Spenderrate soll bei der Einführung der erweiterten Widerspruchlösung ein grundlegendes Ziel sein, dass alle Involvierten, also die Angehörigen aber auch das medizinische Fachpersonal auf den Intensivstationen entlastet werden. Dies setzt jedoch voraus, dass sich jeder selbst eine Meinung zu diesem heiklen Thema gemacht hat und diese auch zu Lebzeiten kundtut. Und der Entscheid, ob ein Mensch Organe | Gewebe spenden will oder nicht, MUSS eine selbstbestimmte persönliche Überzeugung bleiben und darf nicht einer solidarischen Haltung zu Grunde liegen.

Der Bund ist nun gefordert, eine breite und konsequente Aufklärung in Kombination mit der Einführung der Widerspruchslösung zu lancieren, so dass alle Bewohnerinnen und Bewohner unseres Landes die Tragweite dieses Systemwechsels verinnerlichen können. Diese gezielte Aufklärungsarbeit dürfte eine Herausforderung werden. Aber nur so wird es auch möglich sein, zum einen, «frei & selbstbestimmt» über den eigenen Körper entscheiden zu können und zum anderen, durch mehr Organspenden mehr Leben zu retten – und somit auch Kindern und Erwachsenen neue Hoffnung zu schenken. 

Die zentrale Rolle der Angehörigen

Die Antwort auf die Frage Organspende JA oder Nein wird künftig noch zentraler. Mit der Einführung der erweiterten Widerspruchslösung ist die Bevölkerung der Schweiz aufgefordert dazu Stellung zu nehmen und vor allem auch das Gespräch innerhalb der Familie und nahestehenden Personen zu suchen. Denn die Angehörigen haben auch inskünftig das Recht, sich gegen eine Organentnahme durchzusetzen, wenn nirgends ein dokumentierter Wille des potenziellen Spenders | Spenderin festgehalten ist. Sollten die Angehörigen nicht erreichbar sein und sind keine klärenden Dokumente vorhanden (Organspendeausweis, Eintrag in das geplante Organspenderegister 2024, Patientenverfügung etc.), dann ist unter der vorgesehenen Widerspruchslösung eine Entnahme von Organen verboten.

Als «nächste Angehörige» gelten Lebensgefährten (Ehegattin, Ehegatte, eingetragene Partnerin bzw. Partner, Lebenspartnerin, Lebenspartner), Kinder, Eltern, Geschwister, Grosseltern, aber auch andere Personen, die mit der betroffenen Person eng verbunden sind. Gleiche Rechte wie die nächsten Angehörigen haben somit auch eigens bestimmte Vertrauenspersonen (zum Beispiel in einer Patientenverfügung definierte entscheidungsberechtigte Personen).

Für wen wird die Widerspruchslösung gelten?

Grundsätzlich gilt diese für alle Personen, die in der Schweiz versterben und aus medizinischer Sicht für eine Organspende infrage kommen. Dabei gilt immer, dass bei einer fehlenden Willensäusserung der betroffenen Person die Angehörigen angefragt werden müssen.

Wie bis anhin dürfen Jugendliche ab 16 Jahren auch unter der Widerspruchslösung ihren Willen zu einer Spende selbständig und verbindlich festhalten. Für diese Alterskategorie werden die selben Regeln gelten wie für Erwachsene. Bei jüngeren Kindern und Jugendlichen werden die nächsten Angehörigen angefragt – in der Regel sind das die Eltern. Sie haben bei ihrem Entscheid jedoch die Meinung des Kindes zu berücksichtigen. Sind die nächsten Angehörigen nicht erreichbar, ist eine Organentnahmeverboten. (Quelle BAG)

Vorgehen:  wenn man nach dem Tod nicht spenden möchte?

Wer unter der Widerspruchslösung nach dem Tod keine Organe oder Gewebe spenden will, muss dies explizit festhalten. Der Bund wird dafür ein neues nationales Organspenderegister schaffen, in dem man seinen Willen eintragen kann: dies ab 2024!

Ausserdem besteht die Möglichkeit den Willen in einer Patientenverfügung, im elektronischen Patientendossier (EPD – befindet sich noch im Aufbau) oder auf einem Spenderausweis festzuhalten.

Vorgehen: wenn man nach dem Tod spenden möchte?

Ohne Widerspruch können die Ärztinnen und Ärzteunter der Widerspruchslösung davon ausgehen, dass eine Person nach dem Tod Organe und Gewebe spenden wollte. Allerdings ist es wichtig, auch ein Ja zur Spende schriftlich festzuhalten, etwa im geplanten nationalen Organspenderegister 2024, und seine Absicht den Angehörigen mitzuteilen.

ACHTUNG: gemäss Mitteilung SRF vom 20.10.2022 wird das aktuelle Organspenderegister von Swisstransplant eingestellt.

Die medizinischen Voraussetzungen für eine Spende bleiben

Auch mit dem Systemwechsel bleiben die medizinischen Voraussetzungen gleich wie heute: Organe spenden können nur jene Personen, die auf der Intensivstation eines Spitals infolge einer schweren Hirnschädigung oder eines anhaltenden Kreislauf-Stillstands versterben. Verstirbt jemand ausserhalb des Spitals, ist eine Organspende nicht möglich.

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Niemand ist vor einem Schicksalsschlag sicher! Umso wichtiger ist es, sich JETZT mit der Frage der Organspende auseinanderzusetzen und dieses tabubehaftete Thema innerhalb der Familie oder mit nahestehenden Personen zu diskutieren.

In der ausführlichen und persönlichen Patientenverfügung von PlusMinus50.ch kann festgehalten werden, welche medizinischen Massnahmen eine Person wünscht,falls sie wegen einer Krankheit oder eines Unfalls urteilsunfähig wird und schlimmstenfalls versterben sollte. Ausserdem sind die aufgrund des Systemwechsels zentral wichtigen Anordnungen zur Organspende, JA oder Nein, (inkl. Ausweis) sowie die Anordnungen im Todesfall in der Verfügung enthalten.

 

Den Angehörigen wird eine grosse Last abgenommen, wenn diese im Fall verbindlich wissen, wie sie den Wünschen eines geliebten Familienmitglieds gerecht werden können. Auch für Ärztinnen und Ärzte ist es sehr hilfreich verbindlich zu wissen, wie eine Patientin | oder ein Patient über Krankheit, Leben, Sterben und Organspende denkt.

Die Patientenverfügung von PlusMinus50.ch wurde von Fachleuten für Medizin, Recht und Ethik erarbeitet und entspricht den rechtlich festgelegten Anforderungen.

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