Die Vermögenssorge innerhalb des Vorsorgeauftrags – lassen Sie sich nicht narren!

Es liegt an Ihnen, wer das Zepter im Falle Ihrer Urteilsunfähigkeit übernimmt

Wir Menschen sind schon seltsame Geschöpfe! Einerseits streben wir nach Individualismus und Selbstverwirklichung, zum anderen verdrängen wir die Tatsache, dass wir immer mehr in die unterschiedlichsten Formen von Abhängigkeiten geraten und den Fokus auf das Wesentliche verlieren. Wir wollen die Kontrolle wahren und das Zepter fest in der Hand halten, sichern uns in den unterschiedlichsten Lebensbereichen ab – aber was passiert, wenn das Schicksal unerwartet zuschlägt?

Tatsache ist, dass falls Sie aufgrund eines Unfalls oder einer Krankheit «urteilsunfähig» werden sollten, das Zepter weitergereicht wird. Ihr kleines Königreich wird von den staatlichen Behörden, sprich der KESB übernommen. Dies hat zu Folge, dass der Handlungsbereich Ihrer Familie massiv eingeschränkt und Sie in jeder Beziehung entmachtet werden! Und dies über den Tod hinaus! Es ist also höchste Zeit sich mit dem Thema der «Vorsorge» vertieft auseinanderzusetzen.

Mit einem Vorsorgeauftrag bestimmen Sie im Fall einer Urteilsunfähigkeit Ihre persönlichen Wünsche und Interessen im Bereich der Personensorge, der Vermögenssorge und der rechtlichen Vertretung.

In diesem Blog legen wir den Fokus auf die Vermögenssorge, ein sehr komplexes und wichtiges Thema.

 

Die Vermögenssorge innerhalb des Vorsorgeauftrags

Die Vermögenssorge umfasst die finanziellen Fragen und betrifft sowohl das Einkommen als auch das Vermögen. Hat eine urteilsunfähig gewordene Person im Vorfeld keinen gültigen Vorsorgeauftrag errichtet, erhalten Ehegatten und eingetragene Partner ein gesetzliches Vertretungsrecht bezüglich alltäglichen Handlungen, sofern die berechtigte Person im selben Haushalt lebt. Bei unverheirateten bzw. nicht registrierten Personen greift die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) ein und bestimmt einen Beistand. Alternativ ernennt die KESB eine persönlich und fachlich geeignete Person aus dem privaten Umkreis des Urteilsunfähigen.

Problematisch wird es jedoch, wenn die urteilsunfähige Person z.B.  über Immobilien, Unternehmen/ Beteiligungen, Wertschriften, Wertsachen wie z.B. Kunstobjekte etc. verfügt und dies nicht detailliert in einem Vorsorgeauftrag festgelegt, geschweige denn, die entsprechenden Vertretungen nicht bestimmt hat. Die KESB wird das Vorsorgedokument genauestens überprüfen und bei Unvollständigkeit oder Formfehlern nicht validieren. Das Zepter wird dann automatisch von der KESB übernommen und der Handlungsspielraum des Ehegatten | Partner-In minimiert. Ausserordentliche Handlungen, wie beispielsweise der Kauf oder Verkauf einer Immobilie oder die Depotverwaltung, dürfen ohne Zustimmung der KESB nicht vorgenommen werden.

Noch schlimmer: sollte eine urteilsunfähige Person z.B. die Heimkosten nicht mehr finanziell tragen können und über keine liquiden Mittel verfügen und keine/kaum Ergänzungsleistungen erhalten, kann die KESB | Beistandsschaft z.B. den Verkauf des Eigenheims in die Wege leiten, die Lebensversicherung liquidieren oder weitere, gesetzlich festgelegte Anlageformen veräussern. All dies unter dem Deckmantel der Armutsprävention – ob es dem Ehepartner | Ehepartnerin | Familie gefällt oder nicht.
Das Königreich bröckelt!

 

Folgende Beistandschaften oder Mischformen davon, kann die Behörde anordnen:

1. Begleitbeistandschaft

Eine Begleitbeistandschaft wird mit Zustimmung der hilfsbedürftigen Person errichtet, wenn diese für die Erledigung bestimmter Angelegenheiten begleitende Unterstützung braucht.

2. Vertretungsbeistandschaft

Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und vertreten werden muss.

3. Mitwirkungsbeistandschaft

Diese Form der Unterstützung wird angeordnet, wenn bestimmte Handlungen der hilfsbedürftigen Person zu deren Schutz der Zustimmung des Beistandes bedürfen. Die Handlungsfähigkeit wird entsprechend eingeschränkt.

4. Umfassende Beistandschaft
Wenn eine Person aufgrund dauernder Urteilsunfähigkeit besonders hilfsbedürftig ist, wird eine umfassende Beistandschaft errichtet. Die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entfällt gänzlich.

Mit der frühzeitigen Errichtung eines Vorsorgeauftrages kann die Anordnung einer Beistandschaft durch die KESB vermieden werden. Und Sie ersparen damit sich selbst, Ihrer Familie, dem Partner oder der Partnerin viel Ärger, Fremdbestimmung und KOSTEN!

 

Sorgen Sie jetzt für Ihr kleines Königreich vor und lassen Sie keine Invasion zu!

Eheleute und eingetragene Lebenspartner sind gut beraten, wenn diese frühzeitig einen ausführlichen Vorsorgeauftrag durch eine Expertin oder einen Experten erstellen lassen. Dabei müssen sowohl alltägliche Handlungen als auch aussergewöhnliche Massnahmen im Bereich der Vermögensverwaltung, wie z.B. das Eigenheim, die Firma oder das Wertschriftendepot detailliert festgehalten werden. Ausserdem gilt es pro Bereich Beauftrage sowie Ersatzbeauftrage zu definieren und mit den entsprechenden Vollmachten auszustatten. Nur so ersparen Sie sich Schwierigkeiten in der gegenseitigen Vertretung und vermeiden die Aufsicht der KESB im Falle einer Urteilsunfähigkeit.

Richtig vorzusorgen gilt natürlich auch für alleinlebende Personen, Patchworkfamilien und vor allem für Firmenbesitzer oder Personen, die an Firmen beteiligt sind.

 

PlusMinus50.ch entwickelte in Zusammenarbeit mit Expertinnen und Experten aus Medizin, Recht und Ethik und der Beratungspraxis ein neues und umfassendes Dokumentenpaket für die persönliche und rechtliche Vorsorge, das Ihrer aktuellen Lebenssituation angepasst ist.

 

Treten Sie mit uns in Verbindung, denn wir sind Experten im Gebiet der persönlichen und rechtlichen Vorsorge! Der Vorsorgeauftrag ist an exakte Formvorschriften geknüpft und beinhaltet viele Aspekte, die genauestens analysiert und für die Zukunft festgehalten werden müssen.

Es ist uns ein Anliegen, für Sie den roten Teppich auszulegen damit Sie und Ihre Lieben bei einem Schicksalsschlag von der KESB nicht «entmachtet» werden.

Lassen Sie sich nicht zum Hofnarren machen!

  

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Blog 48.21 | Bildnachweis: Pixabay

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