Heutzutage leben viele Paare in der sogenannten «wilden Ehe». Patchworkfamilien bilden sich, leben glücklich unter einem Dach zusammen, bis es im Gebälke kracht und die Involvierten sich trennen oder auch nicht. Obwohl diese «vermeintlich» praktische Form des Zusammenlebens seit Jahren im Trend liegt, bietet das Gesetz jedoch keine ausdrücklichen Regelungen dazu. In guten und in schlechten Zeiten versprechen wir gutgläubig unserem Konkubinatspartner oder Partnerin – und was ist, wenn die schwierigen Zeiten innerhalb einer Beziehung überwiegen? Die einst so geliebte Konkubinatspartnerin sich als nörgelnde und shoppingsüchtige Furie und der einst so leidenschaftliche Konkubinatspartner als notorisch fremdgehender Pascha entpuppt?
Diese Szenarien müssen sich nicht bewahrheiten. Im Gegenteil! Viele Paare leben glücklich und zufrieden bis ans Ende ihrer Tage. Wohlweislich haben diese sich gegenseitig abgesichert und eine umfassende Regelung ihrer Lebensgemeinschaft in Form eines Konkubinatsvertrags festgehalten und auch die erbrechtliche Situation geklärt.
Fairplay nennt man das!
Im Konkubinatsvertrag wird das Zusammenleben der Partner genauestens geregelt. Zum Beispiel die Wohnverhältnisse, die Haushaltführung, die Festlegung des Haushaltgeldes und so weiter. Dazu gehören auch Regeln im Falle einer Auflösung des Konkubinats. So unromantisch dies erscheint, aber auch eine Beziehung im Konkubinat kann scheitern. Umso wichtiger ist es, diese Vereinbarung in guten Zeiten fair und gemeinsam festzuhalten.
Je nachdem kann die Ausarbeitung eines solchen Vertrages kompliziert werden, zum Beispiel dann, wenn das Sorgerecht von gemeinsamen Kindern geregelt werden muss und die damit verbundenen Unterhaltsbeiträge oder Wohneigentum vorhanden sind. Es ist so oder so ratsam eine neutrale Fachperson mit dieser komplexen Aufgabe zu beauftragen.
Mit einem Testament oder Erbvertrag können sich Konkubinatspartner gegenseitig begünstigen und absichern. Dabei sind die Formvorschriften für Testament und Erbvertrag genau zu beachten. Ein Testament kann jederzeit geändert werden. Ein Erbvertrag, welcher regelt, wer was bekommen soll, nur dann, wenn beide «Verfasser» zum Zeitpunkt der Beurkundung auch noch urteilsfähig sind. Ausserdem müssen die Erbberechtigten mit dem Inhalt einverstanden sein. Das Konkubinatspaar soll sich gut überlegen, welche Form geeigneter ist. Es empfiehlt sich dabei einen Experten beizuziehen, der diese komplexe Aufgabe angepasst auch die Lebenssituation und die Wünsche des Paares professionell umsetzen kann.
Konkubinatsvertrag | Testament | Erbvertrag
In kleines Beispiel mit folgenschweren Auswirkungen. Sie leben in einem Konkubinat oder in einer Patchwork-Familie, erkranken und sind nicht mehr urteilsfähig. Ihr Partner oder Ihre Partnerin sowie die Kinder können Ihnen nur bedingt zur Seite stehen und allenfalls wird Ihren Liebsten sogar ein Besuchsrecht verwehrt, weil Sie dies nicht in einer Patientenverfügung geregelt haben. Eine äusserst belastende Situation, auch für Ihr persönliches Umfeld.
Der Konkubinatspartner darf Sie von Gesetzes wegen nur unter bestimmten Voraussetzungen (gemeinsamer Haushalt und Leistung von regelmässigem persönlichem Beistand) in Bezug auf medizinischen Massnahmen vertreten. Und was ist, wenn Ihre Partnerin schwerverunfallt, die Aussichten auf Genesung nicht gegeben sind, Ärzte und Sie möchten ihr das Leiden ersparen aber die Eltern pochen auf weitere lebenserhaltende Massnahmen….?
Regeln Sie das jetzt, denn jetzt ist der richtige Zeitpunkt!
Wer möchte, dass im Falle einer Urteils- oder Handlungsunfähigkeit der Konkubinatspartner als entscheidungsbefugte Vertrauensperson die Verantwortung übernimmt, sollte das in diesen zwei Dokumenten festhalten:
I Patientenverfügung
In einer Patientenverfügung bestimmen Sie als urteilsfähige Person, für den Fall Ihrer Urteilsunfähigkeit, wie Sie zu medizinischen Behandlungsfragen stehen, falls Sie Ihren Willen eines Tages nicht mehr äussern können oder nicht mehr über die nötige Urteilsfähigkeit verfügen, um bestimmten Behandlungen zuzustimmen oder diese abzulehnen. Ist keine Patientenverfugung vorhanden, wird in den meisten Fällen die Familienangehörigen als Stellvertretung eingesetzt. Falls Sie Ihren Konkubinatspartner einsetzen wollen müssen Sie dies in einer Patientenverfügung festlegen!
=> Patientenverfügung PlusMinus50.ch
II Vorsorgeauftrag
In einem Vorsorgeauftrag bestimmen Sie als urteilsfähige Person, für den Fall Ihrer Urteilsunfähigkeit, eine juristische oder natürliche Person als Ihren Stellvertreter, sprich vorsorgebeauftrage Person in den 3 Sachthemen: Personensorge, Vermögenssorge und Vertretung in rechtlichen Angelegenheiten(ZGB Art. 360 Abs. l).
Deren Aufgabe ist es, die urteilsunfähige Person zu vertreten, für sie zu entscheiden und nach ihren Wünschen zu handeln.
Falls Sie Ihren Konkubinatspartner einsetzen wollen müssen Sie dies in einem Vorsorgeauftrag festlegen! Ansonsten laufen Sie Gefahr, dass die KESB (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde) das Zepter übernimmt!
=> Vorsorgeauftrag von PlusMinus50.ch