Nichts ist geregelt und was bleibt … ein Kind ohne Eltern

based on a true story

Seraina war nicht eine enge Freundin, aber eine langjährige liebe Bekannte, die mir noch vor 2 Wochen ihr Herz ausschüttete. Ihr ehemaliger Ehemann hat sich ein paar Wochen zuvor das Leben genommen – was sie verbindet: ein gemeinsames 8-jähriges Mädchen und eine liebevolle Freundschaft, obwohl die Ehe scheiterte. Sie erzählte mir von den chaotischen Zuständen des Nachlasses, dem Trauma der kleinen Tochter und, dass sie im Moment auf Hochdruck läuft. Ein eigenes Geschäft, Mitarbeitende, täglicher Stress und Nachwehen der Corona-Restriktionen liessen ihr Herz versagen. Letzte Woche wurde sie mit 49Jahren beerdigt. Und ja – ich bin erschüttert! Was wird wohl aus dem Kind? Zwei Halbgeschwister im Erwachsenenalter sind da und eine Tante …! Doch wer entscheidet über das Wohl des kleinen Mädchens?

In der Schweiz haben Sie die Möglichkeit, eine Sorgerechtsverfügung zu verfassen. In einer solchen Verfügung können Sie festhalten, welchen Vormund Sie sich für den Fall Ihres Todes für Ihr minderjähriges Kind wünschen. Eine solche Sorgerechtsverfügung ist, auch wenn Eltern sterben, nicht zwingend bindend, aber eine wichtige Hilfestellung für die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB). Wichtig ist, dass die Wahl begründet ist und die Personalien und Adresse der gewünschten Person angegeben wird. Wenn schon zu Lebzeiten der Eltern eine enge Beziehung zwischen den Kindern und dem vorgeschlagenen Vormund bestanden und ein regelmässiger Kontakt stattgefunden hat, ist dies ein grosser Vorteil. Die KESB ist zwar nicht an Ihrem Wunsch gebunden, wird diesen aber berücksichtigen, wenn keine wichtigen Gründe dagegensprechen und das Kindeswohl nicht beeinträchtigt ist.

Im Vorsorgeauftrag von PlusMinus50.ch widmen wir uns dieser wichtigen Thematik der Kindesfürsorge (kollektiver Todesfall der Eltern) innerhalb des Bereichs der Personensorge.

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Wenn nicht jetzt – wann dann?

Bildquelle: Runnels auf Pixabay

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