«Ehe für alle» – was ändert sich ab Juli 2022?

Freude herrscht! Gleichgeschlechtliche Paare können ab dem 1. Juli 2022 heiraten oder ihre eingetragene Partnerschaft in eine Ehe umwandeln, indem beide Partnerinnen oder Partner eine Erklärung vor einer Zivilstandsbeamtin oder einem Zivilstandsbeamten ihrer Wahl abgeben. Die "Ehe für alle" wurde in der Volksabstimmung vom 26. September 2021 von einer klaren Mehrheit der Stimmberechtigten und von allen Kantonen angenommen. Der neue Artikel 94 ZGB lautet: «Die Ehe kann von zwei Personen eingegangen werden, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und urteilsfähig sind.» Somit wird für die Eheschliessung nicht mehr nach Geschlecht unterschieden.

Die Gesetzesänderung beinhaltet die Themenbereiche Einbürgerung, Güterrecht, Adoption, Fortpflanzungsmedizin (vgl. Blog 2021) sowie eingetragene Partnerschaften. Diese können ab dem 1. Juli 2022 in der Schweiz nicht mehr neu begründet werden. Eingetragene Partnerschaften, die vor diesem Stichtag geschlossen wurden, können jedoch ohne spezielle Erklärung unverändert fortgeführt werden.

 

Gleichgeschlechtliche Paare können sich neu zwischen ziviler Ehe und Konkubinat entscheiden

Neben der Ehe besteht für Paare gleichen oder unterschiedlichen Geschlechts weiterhin die Möglichkeit, im Konkubinat zusammenzuleben. Diese Form des Zusammenlebens liegt seit Jahren im Trend, dennoch bietet das Gesetz keine ausdrücklichen Regelungen dazu.

Daher empfiehlt es sich, die finanziellen und rechtlichen Belangen in einem Konkubinatsvertrag zu regeln, sowie die Begünstigungen in einem Testament | Erbvertrag festzulegen.

Im Konkubinatsvertrag wird das Zusammenleben der Partner genauestens geregelt. Zum Beispieldie Wohnverhältnisse, die Haushaltführung, die Festlegung des Haushaltgeldes und so weiter. Dazu gehören auch die Vereinbarungen im Falle der Auflösung des Konkubinats. Umso wichtiger ist es, diese Vereinbarung in guten Zeiten gemeinsam festzuhalten.

Je nachdem kann die Ausarbeitung eines solchen Vertrages kompliziert werden, zum Beispiel dann, wenn eine gemeinsame Immobilie vorhanden ist oder wenn das Sorgerecht von gemeinsamen Kindern und die damit verbundenen Unterhaltsbeiträge geregelt werden müssen (Konkubinatsvertrag mit Kindern). Es ist ratsam eine neutrale Fachperson mit dieser komplexen Aufgabe zu beauftragen.

 

Mit einem Testament oder Erbvertrag können sich Konkubinatspartner gegenseitig besser begünstigen und absichern. Dabei sind die Formvorschriften für Testament und Erbvertrag genau zu beachten. Ein Testament kann jederzeit geändert werden. Ein Erbvertrag, welcher regelt, wer was bekommen soll, nur dann, wenn beide «Verfasser» zum Zeitpunkt der Beurkundung auch noch urteilsfähig sind. Ausserdem müssen die Erbberechtigten mit dem Inhalt einverstanden sein. Es empfiehlt sich auch in diesem Fall eine Expertin oder einen Experten beizuziehen, die | der diese anspruchsvolleAufgabe auf die Lebenssituation des Paares anpasst und dessen Wünsche professionell umsetzen kann.

 

Die Unterschiede zwischen Ehe und eingetragener Partnerschaft

Die eingetragene Partnerschaft hat gleichgeschlechtlichen Paaren bereits einige Vorteile gebracht, die ursprünglich der Ehe vorbehalten waren. Dies in den Bereichen Steuer-, Unterhalts-, Erb- und Sozialversicherungsrecht.

 

Die wichtigsten Punkte, in denen sich die Ehe rechtlich von der eingetragenen Partnerschaft abhebt sind:

 

  • Die ausländische Ehegattin oder der ausländische Ehegatte einer Person mit Schweizer Bürgerrecht kann sich erleichtert einbürgern lassen. Nach wie vor gibt es bei der eingetragenen Partnerschaft keine Einbürgerungserleichterungen für ausländische Partnerinnen oder Partner.
  • Im Gegensatz zur Gütertrennung in der eingetragenen Partnerschaft ist in der Ehe die Errungenschaftsbeteiligung der ordentliche Güterstand. Im revidierten Eherecht können neu auch gleichgeschlechtliche Paare alle Güterstände frei wählen; als Basis gilt immer die Errungenschaftsbeteiligung.
  • Ein Ehepaar kann Kinder adoptieren und dies gilt neu auch für gleichgeschlechtliche Ehepaare. In einer eingetragenen Partnerschaft ist es nur möglich, ein Stiefkind zu adoptieren, wenn einer der Partner ein leiblicher Elternteil ist.

 

Weitere Fakten, die es zu berücksichtigen gilt:

 

AHV – Alters- und Hinterlassenenversicherung

Beider AHV sind Ehepaare gegenüber Konkubinatspaaren schlechter gestellt: Ehepaare erhalten zusammen höchstens 3585 Franken. Das entspricht 150 Prozent der maximalen Einzelrente. Konkubinatspaare erhalten im Idealfall 2 Mal 100 Prozent der maximalen Einzelrente.

Des Weiteren gestalten sich die Voraussetzungen im Todesfall des Ehepartners eine Ehegattenrente zu erhalten, bei Frauen und Männern unterschiedlich. Einem verwitweten Ehemann wird nur so lange eine Rente ausbezahlt, wie er für minderjährige Kinder unterhaltspflichtig ist. Eine Witwe hingegen hat einen Rentenanspruch,wenn sie zum Zeitpunkt der Verwitwung minderjährige oder volljährige Kinder unterhält oder wenn sie zum Zeitpunkt des Todes des Partners oder der Partnerin das 45. Lebensjahr vollendet hat und mindestens fünf Jahre verheiratet war.

Das bedeutet für gleichgeschlechtliche Ehepaare, dass für Männer immer die Witwerrenten-Lösung gilt und für Frauen immer jene für Witwenrenten! Für Paare in eingetragener Partnerschaft gilt immer die Witwerrenten-Lösung.

 

 

UVG - Unfallversicherung

Auch bieten sich die Anspruchsvoraussetzungen bei der UVG für Witwen und Witwer unterschiedlich dar. Der überlebende Ehegatte hat Anspruch auf eine Rente, wenn er bei der Verwitwung eigene rentenberechtigte Kinder hat, oder mit andern durch den Tod des Ehegatten rentenberechtigt gewordenen Kindern in gemeinsamem Haushalt lebt, oder wenn er mindestens zu zwei Dritteln invalid ist, oder es binnen zwei Jahren seit dem Tode des Ehegatten wird. Die Witwe hat zudem Anspruch auf eine Rente, wenn sie bei der Verwitwung Kinder hat, die nicht mehr rentenberechtigt sind, oder wenn sie das 45. Altersjahr zurückgelegthat. (Quelle HZ insurance.) Auch hier gilt für Paare in eingetragener Partnerschaft immer die Witwerrenten-Lösung.

 

BVG – berufliche Vorsorge | Pensionskasse

Die meisten BVG-Lösungen behandeln Männer und Frauen bezüglich Witwen- und Witwer-Renten gleich. Damit sind auch gleichgeschlechtliche Ehepaare im BVG gleichgestellt. Es empfiehlt sich, die Details direkt mit dem Versicherungsinstitut abzuklären.

 

Die «Heiratsstrafe» bleibt unverändert

Bestehen bleibt die seit Jahren viel diskutierte Heiratsstrafe. Die Einkommen eines Ehepaares werden gemeinsam als Summe besteuert, was bei zwei ähnlich hohen Einkommen aufgrund der Steuerprogression in aller Regel zu einer deutlich stärkeren steuerlichen Belastung führt. Konkubinatspaare hingegen versteuern ihre Einkommen einzeln.

 

 

Egal ob sich gleichgeschlechtliche Paare für den Bund der Ehe entscheiden, die Form des Konkubinats vorziehen oder es bei der eingetragenen Partnerschaft belassen wollen – der Entscheid ist mit Konsequenzen verbunden, die gut überlegt werden sollten. Im Vordergrund steht wohl in den meisten Liebesbeziehungen die eigene finanzielle und rechtliche Absicherung, aber auch die der Partnerin oder des Partners. Nicht zu unterschätzen sind dabei auch die entsprechenden Vorsorgemassnahmen, die Rede ist von einer Patientenverfügung, dem Vorsorgeauftrag, der Generalvollmacht (über den Tod hinaus) und einer rechtsgültigen Nachlassplanung.

 

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Blog 24.22 | Bildnachweis: Pixabay - S. Carabajal

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